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Rechtliche Anforderungen an Kanzlei-Websites: BRAO, DSGVO...

Rechtliche Anforderungen an Kanzlei-Websites: BRAO, DSGVO...

·12 Min. Lesezeit

Viele Kanzlei-Websites verstoßen gegen geltende Vorschriften, ohne dass der Anwalt es weiß. Ein fehlender "Ablehnen"-Button im Cookie-Banner genügt seit 2025 für eine Abmahnung vom Mitbewerber. Ein unvollständiges Impressum ebenso. Und für viele Kanzleien gilt ab 28. Juni 2025 auch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Das Problem: Für Kanzlei-Websites gilt nicht ein Gesetz, sondern mehrere gleichzeitig. BRAO, BORA, DSGVO, DDG, TDDDG und BFSG regeln unterschiedliche Aspekte, von der Werbeaussage bis zum Cookie-Banner. Wer nur eines davon ignoriert, riskiert Abmahnungen, Bußgelder oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick über alle rechtlichen Anforderungen an Kanzlei-Websites. Strukturiert, nachvollziehbar, mit konkreten Handlungsempfehlungen. Stand: März 2026.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
BRAO §43b + BORAWerbung ist erlaubt, wenn sie sachlich ist. Seit 01.12.2025 gelten neue BORA-Regeln für den anwaltlichen Außenauftritt.
Impressumspflicht (DDG §5)8 Pflichtangaben, darunter Kammer, Berufshaftpflicht, berufsrechtliche Regelungen. Veraltet: TMG. Aktuell: DDG.
DSGVO + §203 StGBDatenschutzerklärung, AVV mit der Webdesign-Agentur und Verschlüsselung sind Pflicht. Das Anwaltsgeheimnis betrifft auch externe Dienstleister.
TDDDG CookiesKein gleichwertiger "Ablehnen"-Button = abmahnbar. Google Analytics nur mit Opt-in.
BFSG BarrierefreiheitAb 28.06.2025 Pflicht für Kanzleien mit Verbrauchermandaten, außer Kleinstunternehmen.
BGH März 2025DSGVO-Verstöße sind seit März 2025 auch von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Welche Gesetze gelten für Kanzlei-Websites, und warum mehrere gleichzeitig?

Kanzlei-Websites unterliegen einer besonders dichten Regulierung. Der Grund: Anwälte sind sowohl Gewerbetreibende als auch Angehörige eines reglementierten Berufs. Damit greifen allgemeine Internet-Gesetze (DSGVO, DDG, TDDDG) und berufsrechtliche Vorschriften (BRAO, BORA, FAO) gleichzeitig.

Stand März 2026 gelten für Kanzlei-Websites folgende Rechtsgrundlagen:

GesetzWas es regeltPflicht für KanzleienRisiko bei Verstoß
BRAO §43bAnwaltliche WerbungJa, für alleBerufsrechtliche Sanktion, Abmahnung
BORA §§6, 8, 10Außenauftritt, Kooperationen, BriefbogenJa, neu ab 01.12.2025Kammer-Rüge, Abmahnung
DDG §5ImpressumspflichtJa, für alleAbmahnung, Bußgeld
DSGVODatenschutz, DatenschutzerklärungJa, für alleBußgeld bis 20 Mio. €, Abmahnung
TDDDG §25Cookie-EinwilligungJa, bei Tracking/AnalyticsAbmahnung, Bußgeld
BFSGBarrierefreiheitBedingt. B2C + >10 MitarbeiterBußgeld bis 100.000 €
FAODarstellung von FachanwaltstitelnJa, für FachanwälteBerufsrechtliche Sanktion

Wichtig: Diese Vorschriften schließen sich nicht aus, sie überlagern sich. Eine Kanzlei-Website, die in einer Hinsicht rechtskonform ist, kann gleichzeitig in einer anderen verstoßen.

§43b BRAO und BORA: Was Anwälte auf ihrer Website werben dürfen, und was nicht

Werbung auf Kanzlei-Websites ist grundsätzlich erlaubt. §43b BRAO lautet (Stand: Dezember 2025): Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Das klingt nach einem weitgehenden Verbot, ist es aber nicht. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Das Sachlichkeitsgebot ist weit auszulegen. Was unzulässig ist, sind irreführende Behauptungen, Erfolgsversprechen ohne Grundlage und Direktwerbung bei erkennbarer Ablehnung.

Was auf der Kanzlei-Website erlaubt ist:

  • Leistungsübersichten: Rechtsgebiete, Tätigkeitsschwerpunkte, Fachanwaltstitel
  • Teamseiten: Foto, Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen
  • Referenzen: Mandatsbeschreibungen ohne Nennung des Mandanten
  • Publikationen und Vorträge: Artikel, Buchkapitel, Konferenzen
  • Bewertungen: Wenn authentisch und nachweisbar
  • Blog und Fachbeiträge: Sachlich informierend, kein Werbecharakter

Was nicht erlaubt ist:

  • Unzutreffende Erfolgsversprechen: "Wir gewinnen jeden Fall" oder "100% Erfolgsquote"
  • Falsche Fachanwaltstitel: Einen Titel führen, dessen Fortbildungspflicht nicht mehr erfüllt wird
  • Irreführende Spezialisierungsangaben: "Spezialist für..." ohne FAO-Titel ist berufsrechtlich riskant
  • Direktwerbung im Einzelfall: Kaltakquise über Kontaktformulare bei erkennbarer Nichtbereitschaft
  • Mandantenwerbung ohne Einwilligung: Personalisierte Direktwerbung an konkrete Personen in konkreten Situationen

BORA-Reform ab 01.12.2025

Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 28.05.2025 Änderungen der BORA beschlossen, die am 01.12.2025 in Kraft traten. Betroffen: §§6, 8 und 10 BORA.

§6 BORA trägt jetzt die Überschrift "Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt". Die Norm wurde mit §43b BRAO koordiniert, das Sachlichkeitsgebot bleibt der Kern.

§10 BORA (Briefbögen und Kanzleiangaben) wurde vereinfacht. Viele Angaben, die früher auf jedem Briefbogen stehen mussten, sind jetzt im elektronischen Rechtsanwaltsregister oder anderen öffentlichen Registern einsehbar. Die praktischen Probleme der alten Regelung wurden beseitigt.

Für die Website bedeutet das: Der Außenauftritt muss konsistent, nicht irreführend und sachlich sein. Ein sauber strukturiertes Team-Profil mit echten Qualifikationen ist unproblematisch. Marketingversprechen ohne Substanz sind es nicht.

Was muss im Impressum einer Kanzlei-Website stehen?

Das Impressum einer Kanzlei-Website unterliegt strengeren Anforderungen als das einer gewöhnlichen Unternehmenswebsite. Es gelten §5 DDG (seit 14.05.2024, vorher §5 TMG) sowie die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).

Seit dem 14. Mai 2024 hat das Telemediengesetz (TMG) keine Gültigkeit mehr. Die Impressumspflicht ist jetzt in §5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) geregelt. Inhaltlich hat sich das wenig geändert, aber wer in der Datenschutzerklärung noch "TMG" schreibt, signalisiert Nachholbedarf.

Die 8 Pflichtangaben für Kanzlei-Impressen:

  1. Vollständiger Name und Kanzleianschrift (Zulassungsadresse, nicht nur Postfach)
  2. Telefonnummer und E-Mail-Adresse (schnelle, direkte Kontaktaufnahme)
  3. Zuständige Rechtsanwaltskammer: vollständige Kontaktdaten der RAK
  4. Berufsbezeichnung: "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin" mit Angabe des Zulassungsstaates
  5. Berufsrechtliche Regelungen: Nennung von BRAO und BORA mit Fundstelle
  6. Berufshaftpflichtversicherung: Name und Anschrift des Versicherers + räumlicher Geltungsbereich
  7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach §27a UStG, falls vorhanden)
  8. Fachanwaltstitel mit Angabe der verleihenden Rechtsanwaltskammer (falls vorhanden)

Erreichbarkeit des Impressums

Das Impressum muss von jeder Seite der Website aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein klar gekennzeichneter Link im Footer ("Impressum") ist Pflicht, versteckte oder schwer auffindbare Links genügen nicht.

Ein häufiger Fehler: Anwälte, die auf anwalt.de oder anderen Portalen ein Profil haben, vergessen, dass diese Profileseiten ebenfalls ein vollständiges Impressum benötigen.

Gilt die DSGVO für Kanzlei-Websites anders als für andere Unternehmen?

Ja, und zwar aus einem spezifischen Grund. Anwälte unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht nach §43a BRAO und §2 BORA. Diese Schweigepflicht ist strafrechtlich abgesichert durch §203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).

Das bedeutet: Wer als externer Dienstleister Zugang zu Mandantendaten bekommt, zum Beispiel weil er die Kanzlei-Website hostet oder eine Kontaktformular-Anfrage technisch verarbeitet, bewegt sich in einem berufsrechtlich sensiblen Bereich.

Was das konkret für die Website bedeutet:

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist Pflicht. Jede Webdesign-Agentur, jeder Hosting-Anbieter und jeder Softwarehersteller, der potenziell Kontakt zu Mandantendaten hat, muss einen AVV nach Art. 28 DSGVO unterzeichnen. Das gilt selbst dann, wenn die Agentur "nur" die Website baut, denn über das Kontaktformular können Mandantenanfragen eingehen.

Zusätzlich verlangt §43e BRAO, dass externe Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dieser Verschwiegenheitsvertrag ist über den AVV hinaus erforderlich.

Datenschutzerklärung nach Art. 13/14 DSGVO. Jede Kanzlei-Website muss eine vollständige Datenschutzerklärung enthalten. Sie muss informieren über:

  • Welche Daten erhoben werden (Kontaktformular, Analytics, Cookies)
  • Auf welcher Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO)
  • Wie lange Daten gespeichert werden
  • Welche Rechte Betroffene haben (Auskunft, Löschung, Widerspruch)
  • Ob Daten an Dritte übermittelt werden

Verschlüsselung ist kein optionales Extra. Kontaktformulare auf Kanzlei-Websites müssen mit TLS/SSL gesichert sein. Wer als potentieller Mandant über ein Formular schreibt, übermittelt oft rechtlich brisante Erstanfragen. Eine unverschlüsselte Verbindung ist ein DSGVO-Verstoß.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten. Viele Mandantenanfragen betreffen besonders sensible Lebensbereiche. Strafrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht. Auch wenn diese Daten formal nicht unter Art. 9 DSGVO fallen, erfordern sie erhöhte Sorgfalt bei der Verarbeitung.

Server-Standort und US-Dienste

Wer seine Kanzlei-Website auf US-Servern hostet oder US-basierte Dienste nutzt, muss sicherstellen, dass der EU-US-Datenschutzrahmen (Privacy Framework, seit Juli 2023) gilt. Für Kanzleien mit dem Anwaltsgeheimnis im Hintergrund empfiehlt sich EU-Hosting. Deutschland, Österreich oder die Niederlande.

Eine weiterführende Einordnung zur DSGVO-Pflicht bei sensiblen Daten finden Sie im Artikel DSGVO und Patientendaten auf der Website, der Vergleich zu Arztpraxen ist strukturell sehr ähnlich.

Cookie-Banner auf der Kanzlei-Website: Was §25 TDDDG fordert

Das TTDSG wurde am 14. Mai 2024 in TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) umbenannt. §25 TDDDG regelt, wann Cookies und ähnliche Technologien eine Einwilligung erfordern.

Die Grundregel: Wer Cookies oder Tracking-Technologien einsetzt, die nicht technisch notwendig sind, braucht eine vorherige aktive Einwilligung des Nutzers.

Technisch notwendige Cookies (keine Einwilligung nötig)

  • Session-Cookies für Formularfunktionen
  • Sicherheitscookies gegen CSRF-Angriffe
  • Login-Session (falls kanzlei-intern genutzt)

Cookies mit Einwilligungspflicht

  • Google Analytics oder andere Webanalyse-Tools
  • Google Tag Manager
  • Eingebettete Google Maps
  • Social-Media-Buttons (LinkedIn, Xing)
  • Chat-Widgets
  • Video-Embeds (YouTube, Vimeo) in der Standard-Einbettung

Was ein rechtssicherer Cookie-Banner leisten muss:

  1. Ablehnen-Button auf der ersten Ebene: nicht erst nach drei Klicks. Das Verwaltungsgericht Hannover hat im März 2025 klargestellt: Der "Ablehnen alle"-Button muss optisch gleichwertig zum "Akzeptieren"-Button sein.
  2. Kein Pre-Ticked: keine vorangehakten Checkboxen für Tracking-Zwecke
  3. Granulare Informationen: welche Dienste, welche Anbieter, welche Speicherdauer
  4. Widerrufsmöglichkeit: Nutzer müssen Einwilligung jederzeit widerrufen können

Seit dem 1. April 2025 gibt es zudem sogenannte PIMS (Personal Information Management Services). Diese ermöglichen es Nutzern, Einwilligungen zentral zu verwalten. Websites müssen diese Signale technisch akzeptieren können.

Für viele Kanzleien die sauberste Lösung: Auf Google Analytics verzichten und stattdessen ein datenschutzkonformes Analyse-Tool ohne Einwilligungspflicht einsetzen, zum Beispiel Matomo (selbst gehostet) oder Plausible Analytics.

Muss eine Kanzlei-Website barrierefrei sein? Das BFSG ab 28. Juni 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet private Anbieter, also auch Anwaltskanzleien, dazu, ihre digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Die entscheidende Frage ist: Wen berät Ihre Kanzlei?

Das BFSG gilt nur für den Verbraucherbereich. Kanzleien, die ausschließlich Unternehmen beraten (B2B), sind nicht betroffen. Kanzleien, die Privatpersonen als Mandanten annehmen, im Familien-, Erb-, Straf-, Miet- oder Arbeitsrecht, unterliegen dem BFSG.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kanzleien mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten des BFSG ausgenommen.

Was "barrierefrei" für eine Website konkret bedeutet:

  • Tastaturbedienung: Alle Funktionen müssen ohne Maus, rein per Tastatur nutzbar sein
  • Screenreader-Kompatibilität: Bilder, Icons und Schaltflächen brauchen beschreibende Alternativtexte
  • Ausreichende Farbkontraste: Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 für normalen Text (WCAG 2.1 Level AA)
  • Barrierefreie Formulare: Kontaktformulare mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen
  • Keine automatisch startenden Medien: Videos oder Audio dürfen nicht ohne Nutzereingabe starten

Dokumentationspflicht: Barrierefreiheitserklärung

Kanzleien, die dem BFSG unterliegen, müssen ihre Website mit einer Barrierefreiheitserklärung nach §14 BFSG versehen. Darin: Beschreibung der angebotenen Dienstleistung und Dokumentation der getroffenen Barrierefreiheitsmaßnahmen.

Verstöße können nach §37 BFSG mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Einen ausführlicheren Überblick zur BFSG-Pflicht, mit technischen Details und Prüfmethoden, finden Sie im Artikel Barrierefreie Website: Ab wann ist es Pflicht?.

Fachanwaltstitel auf der Website: Was die FAO erlaubt

Wer auf seiner Kanzlei-Website einen Fachanwaltstitel führt, muss einige Regeln einhalten.

Was erlaubt ist:

  • Fachanwaltstitel nennen, solange die jährliche Fortbildungspflicht erfüllt wird (§15 FAO: 15 Stunden/Jahr)
  • Mehrere Fachanwaltstitel gleichzeitig auf der Website angeben
  • Den Titel mit der verleihenden Kammer benennen

Was problematisch ist:

  • Einen Fachanwaltstitel führen, wenn die Fortbildungspflicht versäumt wurde, das ist berufsrechtlich unzulässig
  • "Spezialist für..." ohne FAO-Titel, wer diesen Begriff verwendet, ohne den entsprechenden Fachanwaltstitel zu tragen, riskiert berufsrechtliche Konsequenzen

FAO-Reform ab 01.12.2025: Der Nachweis-Zeitraum für die erforderlichen Fälle wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Auf die Website-Darstellung hat diese Reform keine direkte Auswirkung.

Abmahnrisiken für Kanzlei-Websites, und wie Sie sich schützen

Seit März 2025 hat sich die Risikolage für Kanzlei-Websites verändert. Der BGH hat in drei Urteilen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19) das Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 (C-21/23) umgesetzt: Datenschutzverstöße sind nun auch von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Bisher mussten DSGVO-Verstöße von der zuständigen Datenschutzbehörde verfolgt werden. Jetzt können auch andere Anwaltskanzleien oder Marktbegleiter aktiv werden, für kleine formale Fehler.

Die 8 häufigsten Abmahnfallen auf Kanzlei-Websites:

  1. Kein gleichwertiger "Ablehnen"-Button im Cookie-Banner
  2. Google Fonts ohne Einwilligung: Übermittlung der IP-Adresse an Google-Server ist ein DSGVO-Verstoß
  3. Kein AVV mit dem Hosting-Anbieter oder der Webdesign-Agentur
  4. Fehlendes oder unvollständiges Impressum nach §5 DDG, häufig: fehlende Berufshaftpflichtangaben
  5. Verweis auf "TMG" oder "TTDSG" in der Datenschutzerklärung (veraltet seit Mai 2024)
  6. Google Analytics ohne Opt-in-Banner oder ohne AVV mit Google
  7. Werbung mit nicht mehr gültigem Fachanwaltstitel (Fortbildungspflicht versäumt, §15 FAO)
  8. Irreführende Erfolgsversprechen auf der Website. Verstoß gegen §43b BRAO + §6 BORA

Schutz-Checkliste: Was Sie konkret tun sollten

Sofortmaßnahmen:

  • Impressum auf alle §5 DDG-Pflichtangaben prüfen, inkl. Berufshaftpflicht
  • Datenschutzerklärung aktualisieren (DDG statt TMG; TDDDG statt TTDSG)
  • Cookie-Banner: Gleichwertiger "Ablehnen"-Button auf erster Ebene?
  • SSL-Zertifikat aktiv und gültig?
  • AVV mit Hosting-Anbieter und Webdesign-Agentur abgeschlossen?

Mittelfristig:

  • Google Analytics ersetzen oder mit vollwertigem Consent-Management absichern
  • BFSG-Anforderungen prüfen (falls B2C-Kanzlei mit mehr als 10 Mitarbeitern)
  • Google Fonts lokal hosten oder durch systemnahe Schriften ersetzen
  • Werbetexte auf §43b-Konformität prüfen, keine unbelegten Erfolgsversprechen

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Kanzlei-Website die aktuellen Anforderungen erfüllt: Ein professioneller Website-Check lohnt sich, bevor jemand anderes ihn für Sie übernimmt.

Mehr dazu, wie eine professionelle Kanzlei-Website aufgebaut sein sollte, lesen Sie in unserem Webdesign-Artikel für Anwälte. Warum viele Kanzleien trotz einer funktionierenden Website keine Mandanten gewinnen, erklärt der Artikel Kanzlei-Website, die keine Mandanten bringt.

Fazit: Sechs Gesetze, eine Website, kein Spielraum für Zufall

Eine Kanzlei-Website ist kein einfaches Unternehmens-Showcase. Sie ist ein regulierter Kommunikationskanal, der sechs Rechtsgebiete gleichzeitig berührt. Jedes davon hat Konsequenzen bei Verstoß, von der Kammer-Rüge bis zum Bußgeld, von der Mitbewerber-Abmahnung bis zur behördlichen Sanktion.

Die gute Nachricht: Wer eine sauber aufgebaute Website hat, mit vollständigem Impressum, korrekter Datenschutzerklärung, einem ordentlichen Cookie-Banner und sachlichen Inhalten, erfüllt die meisten Anforderungen bereits. Die verbleibenden Themen (BFSG, AVV, Google Fonts) sind technisch lösbar.

Was nicht hilft: Abwarten. Denn seit März 2025 können Mitbewerber DSGVO-Fehler direkt abmahnen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) {#faq}

Welche Gesetze gelten für die Website einer Anwaltskanzlei?

Für Kanzlei-Websites gelten gleichzeitig: BRAO §43b (Werbebeschränkungen), BORA §§6, 8, 10 (Außenauftritt, Stand: 01.12.2025), DDG §5 (Impressumspflicht), DSGVO (Datenschutz), TDDDG §25 (Cookie-Einwilligung) und BFSG (Barrierefreiheit ab 28.06.2025 für B2C-Kanzleien). Jedes dieser Gesetze kann bei Verstoß zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

Darf ein Anwalt auf seiner Website mit Erfolgen werben?

Ja, wenn die Werbung sachlich ist und nicht irreführt. Erlaubt sind: Beschreibungen abgewickelter Verfahren (ohne Mandantennennung), Veröffentlichungen, Qualifikationen und belegbare Spezialisierungen. Nicht erlaubt sind pauschale Erfolgsversprechen ("Wir gewinnen jeden Fall"), Falschangaben zu Titeln oder irreführende Vergleiche. Rechtsgrundlage: §43b BRAO in Verbindung mit §6 BORA (Fassung ab 01.12.2025).

Brauche ich als Kanzlei einen Cookie-Banner auf meiner Website?

Nur dann, wenn Sie nicht technisch notwendige Cookies oder Tracking-Technologien einsetzen, also zum Beispiel Google Analytics, eingebettete Google Maps oder Social-Media-Buttons. Rein statische Kanzlei-Websites ohne Tracking-Dienste benötigen keinen Cookie-Banner. Wer einen Banner einsetzt, muss seit 2025 einen gleichwertigen "Ablehnen"-Button auf der ersten Ebene anzeigen (§25 TDDDG, VG Hannover März 2025).

Was passiert, wenn das Impressum einer Kanzlei-Website unvollständig ist?

Ein unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit nach §5 DDG und kann zu Bußgeldern führen. Gleichzeitig können Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Für Anwälte kommt hinzu, dass das Impressum berufsrechtliche Pflichtangaben enthält (Kammer, Berufshaftpflicht, berufsrechtliche Regelungen), deren Fehlen kann auch kammerrechtliche Konsequenzen haben.

Gilt das BFSG für kleine Kanzleien?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten des BFSG ausgenommen. Das BFSG gilt generell nur für Kanzleien, die Verbraucher beraten, nicht für reine B2B-Kanzleien. Eine Kanzlei im Familien- oder Strafrecht mit 8 Mitarbeitern ist damit von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen. Stand: März 2026.

Muss meine Webdesign-Agentur einen Datenschutzvertrag unterschreiben?

Ja. Jede Webdesign-Agentur, die Zugang zur Kanzlei-Website hat, muss einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO unterschreiben. Für Kanzleien gilt zusätzlich §43e BRAO: Der Dienstleister muss auch zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichtet werden. Das gilt entsprechend für Hosting-Anbieter, CMS-Hersteller und alle weiteren Dienste.

Über den Autor

Sven Huchel, Geschäftsführer huchel. medienagentur GmbH

Sven Huchel ist seit 2005 in der huchel. medienagentur tätig, die seit 1997 Websites und digitale Auftritte für regulierte Branchen entwickelt. Schwerpunkt: Webdesign, SEO und Compliance für Anwälte, Ärzte und Steuerberater. Die Agentur mit Sitz in Heinsberg (NRW) baut keine Templates, sondern individuelle Websites mit Astro, Next.js und Payload CMS.

Quellen & weiterführende Informationen

Rechtliche Quellen

  1. §43b BRAO, gesetze-im-internet.de
  2. §§6, 8, 10 BORA (Fassung ab 01.12.2025), brak.de
  3. §5 DDG (Impressumspflicht), gesetze-im-internet.de
  4. §25 TDDDG (Cookie-Einwilligung), e-recht24.de
  5. BFSG, bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  6. BGH-Urteile vom 27.03.2025, it-anwalt-kanzlei.de
  7. Neue Regelungen FAO und BORA ab 01.12.2025, brak.de
  8. RAK München Informationspflichten, rak-muenchen.de

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Letzte Aktualisierung: März 2026

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Lage kann sich ändern. Für verbindliche Aussagen zur Compliance Ihrer Website wenden Sie sich an einen auf IT- und Berufsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.


Über den Autor

Sven Huchel

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

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