Was sagt das Heilmittelwerbegesetz zur Werbung einer Zahnarztpraxis?
§ 3 HWG regelt die irreführende Werbung. Satz 1 lautet: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung.“ Satz 2 nennt Beispiele. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, „wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“, und dann, wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird“, dass „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“ oder dass „bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten“. An diesem Wortlaut entlang schreiben wir Deine Behandlungstexte. So behältst Du die Aussage, die Du treffen willst, und die fachliche Abnahme bleibt bei Dir, im Zweifel gemeinsam mit Deiner Zahnärztekammer.























































