Welchen Rahmen setzen BRAO und BORA für die Werbung einer Kanzlei?
§ 43b BRAO regelt die anwaltliche Werbung. Der Wortlaut lautet: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ § 6 Absatz 1 Satz 1 BORA lautet: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben.“ An diesem Wortlaut richten wir Deine Texte von Anfang an aus, statt sie hinterher zu entschärfen. Wie er auf Deinen Fall anzuwenden ist, sagt Dir Deine Rechtsanwaltskammer. Die letzte Abnahme bleibt bei Dir, denn es ist Deine Zulassung.
Quelle: § 43b BRAO, gesetze-im-internet.de. § 6 Abs. 1 BORA, Fassung vom 01.12.2025, brak.de.





















































