8 Gesetze, 1 Website: Was Ihre Arztpraxis-Website rechtli...
Ein Foto. Eine Abmahnung. Ein Schönheitschirurg zeigt auf seiner Website ein Vorher-Nachher-Bild einer Botox-Behandlung, nichts Ungewöhnliches, dachte er. Das OLG Hamm sah das im August 2024 anders. Der BGH bestätigte im Juli 2025: Auch nicht-chirurgische Eingriffe wie Botox oder Hyaluron fallen unter das Werbeverbot. Das Foto kostete.
Praxis-Websites unterliegen gleichzeitig acht Gesetzen. Das HWG regelt, was Sie bewerben dürfen. Die DSGVO schützt Patientendaten. Das DDG schreibt vor, was ins Impressum gehört. Das TDDDG steuert Cookie-Banner. Das BFSG fordert Barrierefreiheit. Und das alles gleichzeitig, auf einer Website.
Dieser Artikel gibt Ihnen den Überblick: Welche Gesetze gelten? Was ist verboten? Was muss zwingend auf Ihre Website? Und ab wann drohen Bußgelder bis 300.000 Euro?
Das Wichtigste in Kürze
| Thema | Was Ärzte wissen müssen |
|---|---|
| HWG | Vorher-Nachher-Bilder sind verboten, auch bei Botox und Hyaluron (BGH, 31.07.2025). Bußgeld nach §15 HWG: bis 50.000 € |
| DSGVO / Art. 9 | Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert. Kontaktformular, Analytics und Hosting brauchen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) |
| Impressum (DDG §5) | Seit Juni 2024 gilt DDG statt TMG. Sieben Pflichtangaben, fehlerhafte Impressen sind sofort abmahnbar, Bußgeld bis 50.000 € (§16 DDG) |
| Cookies (TDDDG) | Tracking-Cookies nur nach aktiver Einwilligung. Bußgeld nach §25 TDDDG: bis 300.000 € |
| BFSG | Ab 28.06.2025 Pflicht für Praxen mit digitalen Diensten. Ausnahme: Kleinstpraxen unter 10 MA und unter 2 Mio. € Umsatz |
| Datenschutzbeauftragter | Pflicht ab 20 Mitarbeitern mit automatisierter Datenverarbeitung (§38 BDSG) |
Welche Gesetze gelten für eine Arztpraxis-Website? {#gesetze-überblick}
Eine Arztpraxis-Website unterliegt gleichzeitig acht Gesetzen: HWG, MBO-Ä, UWG, DSGVO, DDG, TDDDG, BFSG und BDSG. Jedes regelt einen anderen Bereich, von Werbeinhalten über Datenschutz bis zur Barrierefreiheit. Kein Gesetz ersetzt das andere. (Stand: März 2026)
| Gesetz | Vollname | Was es regelt | Maximale Strafe |
|---|---|---|---|
| HWG | Heilmittelwerbegesetz | Werbung für medizinische Behandlungen, Arzneimittel | 50.000 € Bußgeld (§15 HWG) |
| MBO-Ä §27 | Musterberufsordnung für Ärzte | Berufsrechtliche Werbepflichten, Verbot unsachlicher Werbung | Berufsrechtliche Sanktionen |
| UWG | Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb | Irreführende Werbung gegenüber Mitbewerbern | Unterlassung + Schadensersatz |
| DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung | Verarbeitung personenbezogener Daten, bes. Art. 9 Gesundheitsdaten | 20 Mio. € / 4 % Jahresumsatz |
| DDG §5 | Digitale-Dienste-Gesetz | Impressumspflicht (seit Juni 2024, löst TMG ab) | 50.000 € Bußgeld (§16 DDG) |
| TDDDG §25 | Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz | Cookie-Consent, Tracking-Einwilligung | 300.000 € Bußgeld |
| BFSG | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz | Barrierefreie digitale Dienste (ab 28.06.2025) | Bußgeldbewehrt |
| BDSG §38 | Bundesdatenschutzgesetz | Datenschutzbeauftragter ab 20 MA | Aufsichtsbehörde |
Quellen: gesetze-im-internet.de, medizinio.de, serapion.de, advocado.de
Was bedeutet das für meine Praxis konkret?
Jedes dieser Gesetze greift an einem anderen Punkt Ihrer Website an. Ein fehlendes Pflichtfeld im Impressum betrifft das DDG. Ein Vorher-Nachher-Foto betrifft das HWG. Ein Google-Analytics-Skript ohne Einwilligung betrifft TDDDG und DSGVO gleichzeitig. Den vollständigen Überblick zu HWG und zu DSGVO finden Sie in den weiterführenden Artikeln, dieser Artikel erklärt die Zusammenhänge.
Das Heilmittelwerbegesetz: Was darf auf die Praxis-Website, und was nicht? {#hwg}
Das HWG verbietet auf Arzt-Websites Heilversprechen, Erfolgsgarantien und Vorher-Nachher-Bilder. Letzteres gilt seit BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 auch für nicht-chirurgische Eingriffe wie Botox oder Hyaluron-Filler. Erlaubt sind Facharztbezeichnungen, Tätigkeitsschwerpunkte und sachliche Qualifikationsangaben.
Das HWG (Heilmittelwerbegesetz) gilt für alle Texte, Bilder und Videos, die für medizinische Behandlungen, Verfahren oder Produkte werben, auch auf der eigenen Praxis-Website. Das ist §1 HWG. Wer eine Leistungsseite über „Rückentherapie" veröffentlicht, wirbt im Sinne des Gesetzes.
Was auf Arzt-Websites verboten ist
| Was | Verboten nach | Beispiel |
|---|---|---|
| Vorher-Nachher-Bilder (inkl. Botox, Hyaluron, OP) | §11 Abs.1 S.3 Nr.1 HWG | OLG Hamm 29.08.2024; BGH 31.07.2025 |
| Heilversprechen und Erfolgsgarantien | §3 HWG | „Garantiert schmerzfrei in 3 Sitzungen" |
| Werbung für Krebs-/Sucht-/Schwangerschaftsbehandlungen | §12 HWG | „Wir behandeln Brustkrebs" auf der Startseite |
| Irreführende Bezeichnungen | §3 HWG | „Institut für XY" ohne Institutsstruktur |
| Anpreisende Werbeaussagen in Berufskleidung | §11 HWG | Arzt in weißem Kittel bei Rabatt-Werbung |
Quellen: gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html, dmrz.de, anwalt.org/hwg/
Was auf Arzt-Websites erlaubt ist
Offizielle Facharztbezeichnungen dürfen genannt werden, sofern sie behördlich anerkannt sind. Weiterbildungszertifikate sind erlaubt, wenn korrekt und vollständig angegeben. Tätigkeitsschwerpunkte können sachlich formuliert werden, ohne Heilversprechen zu machen. Allgemeine Patientenbewertungen zu Freundlichkeit, Erreichbarkeit oder Kompetenz sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch Bewertungen zu konkreten Behandlungsergebnissen.
Quellen: medizinio.de, info.doctolib.de, impulse.de
BGH-Urteil 2025. Was das für ästhetisch tätige Ärzte bedeutet
Der BGH hat am 31. Juli 2025 entschieden: Auch nicht-chirurgische Eingriffe wie Botox-Injektionen oder Hyaluron-Filler fallen unter den Begriff „operative plastisch-chirurgische Eingriffe" im HWG. Vorher-Nachher-Bilder sind damit auf der Website und auf Social Media verboten, unabhängig davon, ob eine Operation stattgefunden hat oder nicht.
Das OLG Hamm hatte am 29. August 2024 in einem Urteil zu Hyaluron-Injektionen in Kinn und Nase dieselbe Linie vertreten (Az.: I-4 UKl 2/24). Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung. Für Dermatologen, Ästhetik-Mediziner und Schönheitschirurgen bedeutet das: Bildmaterial auf der Website muss überprüft werden.
Bei HWG-Verstößen droht nach §15 HWG ein Bußgeld bis 50.000 Euro. Hinzu kommen UWG-Abmahnungen durch Mitbewerber mit Unterlassungsanspruch und Schadensersatz. Die HWG-konforme Website erklärt alle Verbote im Detail.
Impressum einer Arztpraxis: 7 Pflichtangaben, die nicht fehlen dürfen {#impressum}
Seit Juni 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG §5) statt des TMG. Die Impressumspflicht selbst ist inhaltlich unverändert. Arztpraxen müssen sieben Pflichtangaben erfüllen, darunter Berufsbezeichnung, Approbationsland und zuständige Ärztekammer. Fehler sind sofort abmahnbar.
Wer auf seiner Website noch „Angaben gemäß §5 TMG" schreibt, ist veraltet. Das TMG wurde im Juni 2024 durch das DDG abgelöst. Die Rechtsgrundlage ist jetzt §5 DDG. Inhaltlich hat sich nichts geändert, das Impressum muss dieselben Informationen enthalten wie zuvor.
Die 7 Pflichtangaben für das Impressum einer Arztpraxis
| Pflichtangabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Name und Anschrift der Praxis | §5 Abs.1 Nr.1 DDG |
| E-Mail-Adresse | §5 Abs.1 Nr.2 DDG |
| Berufsbezeichnung + Land der Approbation | §5 Abs.1 Nr.5 DDG |
| Zuständige Ärztekammer | §5 Abs.1 Nr.5 DDG |
| Kassenärztliche Vereinigung (falls GKV-Zulassung) | §5 Abs.1 Nr.5 DDG |
| Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle | §5 Abs.1 Nr.5 DDG |
| USt-IdNr. oder Steuernummer (sofern vorhanden) | §5 Abs.1 Nr.6 DDG |
Quellen: virchowbund.de, e-recht24.de, aerztekammer-hamburg.org
Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein, mit maximal zwei Klicks erreichbar. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, droht nach §16 DDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zusätzlich können Mitbewerber und Abmahnvereine sofort tätig werden.
DSGVO auf der Praxis-Website: Was bei Gesundheitsdaten gilt {#dsgvo}
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders schützenswert. Für Arztpraxen bedeutet das: Kontaktformulare müssen datensparend gestaltet sein, Hosting-Anbieter brauchen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), und Google Analytics ist für Arztpraxen mit erheblichen Risiken verbunden.
Art. 9 DSGVO. Was das für Ihre Website bedeutet
Gesundheitsdaten gehören zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten". Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, außer es greift eine gesetzliche Ausnahme. Für Arztpraxen ist das in der Regel der Behandlungsvertrag (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO). Dieser deckt Routineverarbeitungen ab, ohne dass eine gesonderte schriftliche Einwilligung nötig ist.
Auf der Website gelten strengere Anforderungen, weil Besucher noch keine Patienten sind. Ein Kontaktformular, über das jemand seine Erkrankung schildert, verarbeitet Gesundheitsdaten ohne Behandlungsvertrag.
Quellen: dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/, dr-datenschutz.de, lfd.niedersachsen.de
Datenschutzerklärung, was hineinmuss
Jede Praxis-Website braucht eine aktuelle Datenschutzerklärung. Sie muss mindestens enthalten:
- Welche Daten erhoben werden (Kontaktformular, Analytics, Cookies)
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung (gemäß Art. 13 DSGVO)
- Angaben zu Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Widerspruch)
- Alle Drittanbieter (Hosting, Google, Terminbuchungssystem)
Auf die vollständige Anforderungsliste für DSGVO und Patientendaten verweisen wir im Tiefen-Artikel.
Kontaktformular DSGVO-konform gestalten
Das Kontaktformular ist der häufigste Datenschutz-Fehler auf Arzt-Websites. Folgendes gilt:
- Datensparsamkeit: Nur Felder abfragen, die für die Anfrage nötig sind
- Kein Pflichtfeld für Diagnose oder Erkrankung
- Verschlüsselte Übertragung (SSL/TLS) ist Pflicht
- Datenschutzhinweis direkt am Formular, nicht nur in der allgemeinen Datenschutzerklärung
Braucht meine Praxis einen Datenschutzbeauftragten? {#datenschutzbeauftragter}
Pflicht ab 20 Mitarbeitern, die regelmäßig automatisiert Daten verarbeiten (§38 BDSG). Unabhängig davon bei umfangreicher und systematischer Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 37 Abs.1 DSGVO). Für kleine Einzelpraxen unter 20 Mitarbeitern besteht in der Regel keine gesetzliche Pflicht, eine freiwillige Bestellung ist trotzdem empfehlenswert.
Quellen: innovaprax.de, dr-datenschutz.de, datenschutzticker.de
Google Analytics, sicher oder nicht?
Die österreichische und die französische Datenschutzbehörde haben Google Analytics als DSGVO-widrig eingestuft. Für Arztpraxen mit Gesundheitsdaten auf der Website ist das Risiko besonders hoch. Google Analytics kann Rückschlüsse auf Gesundheitsinteressen ermöglichen, und das ist problematisch, wenn Patienten auf der Seite sind.
Empfehlung: DSGVO-konforme Alternativen wie Matomo (self-hosted) oder Plausible. Falls Google Analytics eingesetzt wird: ausschließlich mit korrektem Cookie-Consent, Server-Side-Tagging und IP-Anonymisierung. Die WordPress-Risiken für Patientendaten gehen auf dieses Thema vertieft ein.
Quellen: serapion.de, proliance.ai, dr-dsgvo.de
Cookie-Banner: Wann braucht eine Arztpraxis einen, und wann nicht? {#cookies}
Technisch notwendige Cookies (Session, Login, Sicherheit) brauchen keinen Banner. Sobald Tracking-, Analytics- oder Marketing-Cookies gesetzt werden, ist ein Cookie-Banner mit aktiver Einwilligung Pflicht. Vorab angehakte Kästchen sind unzulässig. Das „Ablehnen" muss genauso prominent sein wie „Akzeptieren".
Das TTDSG heißt seit dem 14. Mai 2024 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz). Inhaltlich hat sich nichts verändert, viele Quellen und Websites verwenden noch die alte Abkürzung. Korrekt ist TDDDG.
Die Regeln im Überblick:
- Technisch notwendige Cookies: Kein Consent erforderlich (Session-Cookies, Sicherheits-Cookies)
- Tracking, Analytics, Marketing: Aktive Einwilligung vor dem Setzen der Cookies, nicht danach
- Pre-ausgewählte Häkchen: Unzulässig nach §25 TDDDG
- „Ablehnen"-Button: Muss gleichwertig zum „Akzeptieren"-Button platziert sein
Ab dem 1. April 2025 erhalten sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) eine gesetzliche Rechtsgrundlage. Nutzer können Cookie-Entscheidungen einmalig zentral treffen. Das ändert nichts daran, dass der einzelne Banner weiterhin den technischen Anforderungen entsprechen muss.
Für Arztpraxen ist die Cookie-Frage besonders ernst: Besucher auf Praxis-Websites sind häufig Patienten. Tracking-Daten ermöglichen möglicherweise Rückschlüsse auf Gesundheitszustände. Das Bußgeld nach §25 TDDDG beträgt bis zu 300.000 Euro.
Quellen: e-recht24.de, eevolution.de, ihk.de/koeln/ttdsg
BFSG ab Juni 2025: Gilt die Barrierefreiheitspflicht auch für Ihre Praxis? {#bfsg}
Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025 für digitale Dienste privater Unternehmen. Arztpraxen mit Online-Terminbuchung oder Kontaktformular sind grundsätzlich betroffen. Ausnahme: Kleinstpraxen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind von der Pflicht befreit.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es betrifft alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Endnutzer anbieten, also auch Arztpraxen mit einer funktionalen Website.
Wer ist betroffen, und wer nicht?
Betroffen sind Praxen, die digitale Dienste für Endnutzer anbieten: Online-Terminbuchung, Kontaktformular, E-Rezept-Bestellung.
Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Praxen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen, solange sie keine physischen Produkte verkaufen. Viele Einzelpraxen fallen damit formal nicht unter das BFSG.
Empfehlung: Auch für kleinere Praxen ist Barrierefreiheit sinnvoll. Ältere Patienten, Menschen mit Sehbehinderung oder kognitiven Einschränkungen sind relevante Patientengruppen für viele Praxen.
Die wichtigsten technischen Anforderungen (WCAG 2.1)
- Alternative Texte für alle Bilder (Screenreader-Kompatibilität)
- Website vollständig mit Tastatur bedienbar (keine Maus-Pflicht)
- Kontrastverhältnis Text zu Hintergrund: mindestens 4,5:1
- Untertitel für Videos
- Keine rein visuellen Informationen (Farbe allein reicht nicht aus)
Den vollständigen Leitfaden zum BFSG für Arztpraxen finden Sie im gesonderten Artikel.
Quellen: bfsg-gesetz.de, design-chirurgen.com, bmvz.de, 321med.com
Checkliste: Rechtssichere Praxis-Website in 8 Punkten {#checkliste}
Mit dieser Checkliste prüfen Sie die wichtigsten Punkte Ihrer Praxis-Website. Wer alle Punkte erfüllt, ist gut aufgestellt, wer Lücken findet, sollte schnell handeln.
Impressum
- ☐ Name, Anschrift und E-Mail der Praxis vorhanden?
- ☐ Berufsbezeichnung und Approbationsland angegeben?
- ☐ Ärztekammer und KV (bei GKV) genannt?
- ☐ Mit maximal zwei Klicks erreichbar?
- ☐ Referenz auf DDG §5 (nicht mehr TMG)?
HWG-konforme Inhalte
- ☐ Keine Vorher-Nachher-Bilder, auch nicht bei Botox oder Hyaluron?
- ☐ Keine Heilversprechen oder Erfolgsgarantien?
- ☐ Alle Facharztbezeichnungen offiziell anerkannt?
- ☐ Keine Werbung für verbotene Indikationen (§12 HWG)?
Datenschutz
- ☐ Datenschutzerklärung vorhanden und aktuell?
- ☐ AVV mit Hosting-Anbieter und allen Drittdienstleistern abgeschlossen?
- ☐ Kontaktformular datensparend (kein Diagnose-Pflichtfeld)?
- ☐ SSL/TLS-Verschlüsselung aktiv?
Cookies
- ☐ Cookie-Banner vorhanden, wenn Tracking-Tools eingebunden sind?
- ☐ „Ablehnen" genauso prominent wie „Akzeptieren"?
- ☐ Keine vorab angehakten Tracking-Cookies?
BFSG (ab 28.06.2025)
- ☐ Alt-Texte für alle Bilder vorhanden?
- ☐ Website mit Tastatur vollständig bedienbar?
- ☐ Kontrastverhältnis Text: mindestens 4,5:1?
Fazit: Kein Gesetz allein, die Kombination macht die Komplexität {#fazit}
Acht Gesetze, alle gleichzeitig, alle auf einer Website. Kein Bereich ist optional. Das HWG betrifft jeden Inhalt. Die DSGVO jeden Datenfluss. Das DDG das Impressum. Das TDDDG jeden Cookie. Das BFSG jeden Besucher mit Einschränkungen.
Für ästhetisch tätige Ärzte ist der HWG-Bereich besonders kritisch, das BGH-Urteil vom Juli 2025 hat die Regeln zu Vorher-Nachher-Bildern weiter verschärft. Größere Praxen ab 20 Mitarbeitern kommen um einen Datenschutzbeauftragten nicht herum. Und seit dem 28. Juni 2025 gilt für viele Praxen zusätzlich das BFSG.
Wer tiefer einsteigen will: Das Heilmittelwerbegesetz und Ihre Website erklärt alle HWG-Verbote im Detail. Alle DSGVO-Anforderungen für Praxis-Websites finden Sie im Artikel zu DSGVO und Patientendaten. Den BFSG-Leitfaden für Arztpraxen finden Sie unter BFSG für Arztpraxen.
Ihre Praxis-Website läuft seit Jahren. Aber wann haben Sie zuletzt geprüft, ob sie noch HWG-konform, DSGVO-sicher und impressumsrechtlich korrekt ist? Wir schauen uns Ihre aktuelle Website an, und sagen Ihnen konkret, wo Handlungsbedarf besteht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) {#faq}
Sind Vorher-Nachher-Bilder auf einer Arztpraxis-Website erlaubt?
Nein. §11 HWG verbietet Vorher-Nachher-Bilder bei allen formverändernden Eingriffen. Laut BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 gilt das auch für nicht-chirurgische Eingriffe wie Botox oder Hyaluron, auf der Website und auf Social Media. Bußgeld nach §15 HWG: bis 50.000 €.
Braucht eine Arztpraxis einen Cookie-Banner?
Nur wenn Tracking-, Analytics- oder Marketing-Cookies eingesetzt werden. Technisch notwendige Cookies brauchen keinen Banner. Wird Google Analytics oder ein Tracking-Pixel eingebunden, ist ein TDDDG-konformer Cookie-Banner mit aktiver Einwilligung Pflicht.
Was muss ins Impressum einer Arztpraxis?
Sieben Pflichtangaben nach DDG §5: Name und Anschrift, E-Mail, Berufsbezeichnung mit Approbationsland, zuständige Ärztekammer, KV (bei GKV-Zulassung), berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle sowie USt-IdNr. oder Steuernummer. Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
Gilt das BFSG für kleine Arztpraxen?
Kleinstpraxen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind ausgenommen. Größere Praxen und alle mit digitalen Services wie Online-Terminbuchung sind seit 28. Juni 2025 grundsätzlich vom BFSG betroffen.
Braucht meine Praxis einen Datenschutzbeauftragten?
Pflicht ab 20 Mitarbeitern mit automatisierter Datenverarbeitung (§38 BDSG). Unabhängig davon bei umfangreicher systematischer Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 37 Abs.1 DSGVO). Für Einzelpraxen unter 20 Mitarbeitern besteht in der Regel keine gesetzliche Pflicht.
Ist Google Analytics auf einer Arztpraxis-Website DSGVO-konform?
Mit erheblichem Risiko verbunden. Österreichische und französische Datenschutzbehörden haben Google Analytics als DSGVO-widrig eingestuft. Für Arztpraxen mit Gesundheitsdaten gilt das besonders. Empfehlung: DSGVO-konforme Alternativen wie Matomo (self-hosted) oder Plausible.
Welche Strafe droht bei HWG-Verstößen?
Nach §15 HWG bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach UWG, mit Unterlassungsanspruch und Schadensersatz. HWG-Verstöße können auch berufsrechtliche Konsequenzen über die Ärztekammer haben.
Was darf auf einer Arztpraxis-Website gezeigt werden?
Erlaubt sind offizielle Facharztbezeichnungen, anerkannte Weiterbildungszertifikate, sachliche Tätigkeitsschwerpunkte, Praxisausstattung sowie allgemeine Patientenbewertungen zu Freundlichkeit oder Kompetenz. Heilversprechen, Erfolgsgarantien und Vorher-Nachher-Bilder bleiben verboten.
Über den Autor
Sven Huchel, Geschäftsführer & Creative Director, huchel. medienagentur GmbH
Sven Huchel ist Geschäftsführer und Creative Director der huchel. medienagentur GmbH. Seit 2005 entwickelt er Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer. 95 % seiner Kunden bleiben langfristig, nicht weil sie müssen, sondern weil es funktioniert.
- E-Mail: info@huchel-medienagentur.de
- Website: https://huchel-medienagentur.de
Quellen & weiterführende Informationen
Gesetze (Primärquellen)
- HWG Volltext: gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html
- HWG §11: gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html
- DSGVO Art. 9: dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
Urteile
- OLG Hamm, 29.08.2024 (Az.: I-4 UKl 2/24): Vorher-Nachher-Bilder bei Hyaluron-Injektionen. Verstoß gegen §11 Abs.1 S.3 Nr.1 HWG. Quelle: aekno.de (Rheinisches Ärzteblatt Dezember 2024)
- BGH, 31.07.2025: Bestätigung, auch nicht-chirurgische Eingriffe (Botox, Hyaluron) fallen unter §11 HWG. Quelle: pa-pure.com/bgh-urteil-zu-vorher-nachher-bildern/
- OLG Frankfurt, 06.03.2025 (Az.: 6 U 74/24): Öffentliche Werbung für Cannabis-Behandlungen unzulässig. Quelle: solidaris.de
Fachquellen
- dr-datenschutz.de. DSGVO für Arztpraxen
- serapion.de. DSGVO-konforme Website für Arztpraxen
- virchowbund.de. Impressumspflichten für Praxen
- bfsg-gesetz.de. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Volltext
- e-recht24.de. DDG §5 Impressumspflicht, TDDDG Cookie-Pflicht
Weiterführende Artikel auf huchel.
Über den Autor

Sven Huchel
Geschäftsführer & Creative Director
Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.
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Letzte Aktualisierung: März 2026
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