Steuerberater Website Inhalte: die Checkliste mit Paragraph
Steuerberater Website Inhalte: die Checkliste mit Paragraph
Ein Unternehmer sitzt abends am Rechner und vergleicht drei Steuerkanzleien. Auf zwei Seiten findet er nicht, wer dort Steuerberater ist und in welchem Staat die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Auf der dritten steht im Fußbereich noch ein Link zu einer EU-Plattform, die es nicht mehr gibt. Die Inhalte einer Steuerberater-Website sind deshalb kein Geschmacksthema, sondern eine Nachweisfrage.
Ein Teil dieser Angaben ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein zweiter Teil ist berufsrechtlich begrenzt, und zwar enger, als die meisten Kanzleien annehmen. Ein dritter Teil entscheidet, ob jemand anruft oder weiterklickt.
Dieser Beitrag ordnet die Inhalte einer Kanzlei-Website nach Verbindlichkeit. Jede Angabe steht mit ihrem Paragraphen oder mit der Kammerquelle daneben. Zitiert wird der Wortlaut, ausgelegt wird er nicht: Eine Rechtsberatung ist dieser Beitrag nicht, im Zweifel klärt die zuständige Steuerberaterkammer den Einzelfall. Was zu einer solchen Seite gehört, zeigen wir auf unserer Seite Websites für Steuerkanzleien.
Das Wichtigste in Kürze
| Thema | Key Takeaway |
|---|---|
| Die Pflicht | Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG, „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" und ständig verfügbar. Bei reglementierten Berufen zusätzlich Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regelungen. |
| Die zweite Pflichtebene | § 2 Abs. 1 DL-InfoV verlangt elf Angaben. Darunter die Berufshaftpflicht mit Versicherer und Geltungsbereich und die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung. |
| Die Versicherung | Pflicht nach § 67 StBerG. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall (§ 52 Abs. 1 DVStB). |
| Was gestrichen wird | Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Die Hinweispflicht ist entfallen, die Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. |
| Was nicht am Namen steht | Hinweise auf absolvierte Fortbildungen brauchen eine klare räumliche Trennung von Name und Berufsbezeichnung (§ 9 Abs. 2 BOStB). |
| Die zwei Fachberater | Amtlich verliehen gibt es genau zwei Fachberaterbezeichnungen: 1.823 Träger für Internationales Steuerrecht, 63 für Zölle und Verbrauchsteuern. |
| Der Maßstab | Ein laufendes Beispielmandat bringt nach der Vergütungsverordnung zwischen rund 2.500 und rund 7.900 Euro netto im Jahr. Die Mandatsgröße ist eine Annahme, keine Statistik. |
Welche Pflichtangaben gehören auf eine Steuerkanzlei-Website?
Fast jede Kanzlei-Website hat ein Impressum. Wenige haben das Impressum, das ein reglementierter Beruf verlangt. Pflicht sind vier Blöcke: die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG, die Informationen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, der Hinweis zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG und die Information über die Datenverarbeitung.
Die Anbieterkennzeichnung. § 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sein müssen und „ständig verfügbar" zu halten sind. Welche Angaben das sind, steht in der Tabelle weiter unten Zeile für Zeile.
Der Kern für eine Steuerkanzlei-Website steht in § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG. Wer einen reglementierten Beruf ausübt, muss die Kammer nennen, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie „die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind". Der dritte Punkt wird am häufigsten nur halb erfüllt.
Die zweite Ebene. § 5 Abs. 2 DDG stellt klar: „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." Genau eine solche Vorschrift ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. § 2 Abs. 1 DL-InfoV zählt elf Angaben auf, die ein Dienstleister vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen muss. Zwei davon fehlen auf sehr vielen Kanzlei-Seiten.
Nummer 10 verlangt „die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben". Eine Leistungsdarstellung ist damit keine Werbeentscheidung, sondern eine Informationspflicht. Nummer 11 verlangt, „falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich". § 2 Abs. 2 DL-InfoV lässt zu, diese Angaben „elektronisch leicht zugänglich" zu machen. Die eigene Kanzlei-Website ist dafür der einfachste Weg.
Die Versicherung selbst. Nach § 67 StBerG sind selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit zu versichern. Die Höhe steht in § 52 DVStB. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall, für Berufsausübungsgesellschaften je nach Ausgestaltung 1 Million oder 500.000 Euro.
Die Verbraucherschlichtung. § 36 Abs. 1 VSBG verpflichtet einen Unternehmer, der eine Webseite unterhält, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Dazu gibt es eine Ausnahme, die den Regelfall trifft. Nach § 36 Abs. 3 VSBG ist von der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Eine Einzelkanzlei hat im Durchschnitt 4,5 Beschäftigte. Die Ausnahme trifft also den Normalfall, sie hängt aber an einem Stichtag.
Der Datenschutz. Kontaktformular, Terminanfrage und ein geschützter Bereich verarbeiten personenbezogene Daten. Die Datenschutzerklärung gehört deshalb wie das Impressum in den Fußbereich jeder Seite der Kanzlei-Website.
Wie die Angaben erreichbar sein müssen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart legt das in ihrem Merkblatt aus. Die Bezeichnungen „Impressum" oder „Kontakt" gelten als üblich und ausreichend. Das Impressum „sollte … von jeder einzelnen Seite des Internetauftritts direkt zu erreichen sein". Und es dürfen „keine weiteren Plug-Ins oder eine bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) notwendig sein". Ein Impressum als PDF-Download fällt damit durch. Dieselben Vorgaben gelten laut Kammer auch für geschäftliche Auftritte in sozialen Medien.
| Angabe | Rechtsgrundlage | Wo auf der Website |
|---|---|---|
| Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG | Impressum, aus jeder Seite erreichbar |
| E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg | § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG | Impressum und Kontaktseite |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG, zulassungspflichtige Tätigkeit | Impressum |
| Register und Registernummer | § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG | Impressum |
| Zuständige Steuerberaterkammer | § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a DDG | Impressum |
| Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung | § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b DDG, § 43 Abs. 1 StBerG | Impressum, personenbezogen je Berufsträger |
| Berufsrechtliche Regelungen und wie sie zugänglich sind | § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DDG | Impressum, mit Fundstelle |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG | Impressum, sofern vorhanden |
| Berufshaftpflicht mit Versicherer und Geltungsbereich | § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, § 67 StBerG | Impressum |
| Wesentliche Merkmale der Dienstleistung | § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV | Leistungsseiten |
| Hinweis zur Verbraucherschlichtung | § 36 VSBG | Impressum |
| Information über die Datenverarbeitung | DSGVO | Datenschutzerklärung im Fußbereich |
Diese zwölf Zeilen sind der Teil der Website-Inhalte, über den nicht verhandelt wird. Sie kosten wenig Arbeit und fehlen trotzdem häufig.
Zwei Angaben, die in vielen Kanzlei-Impressen überholt sind
Wer sein Impressum vor einigen Jahren nach einer Kammervorlage gebaut hat, hat heute zwei überholte Stellen darin.
Die Steuerberaterkammer Stuttgart veröffentlicht ein Merkblatt zu den Pflichtangaben bei der Nutzung elektronischer Medien. Darin steht ein vollständiges Musterimpressum für Steuerkanzleien, das als Strukturvorlage bis heute brauchbar ist. Die Grafik unten zeigt seine Pflichtangaben.
Das Muster stammt aus dem Jahr 2018 und war zu diesem Stand zutreffend. Zwei Punkte darin sind inzwischen überholt.
Punkt eins: die Rechtsgrundlage. Das Merkblatt stützt sich auf § 5 TMG. Für digitale Dienste gilt die Anbieterkennzeichnung heute nach § 5 DDG. An den geforderten Angaben ändert das wenig, an der Fundstelle alles. Wer im Impressum noch das Telemediengesetz nennt, zitiert eine Vorschrift, die hier nicht mehr einschlägig ist.
Punkt zwei: der Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung. Er war einmal Pflicht für Unternehmen, die auf elektronischem Wege mit Verbrauchern Verträge schließen. Die Steuerberaterkammer Hessen schreibt dazu in ihrem Kammerrundschreiben: „Diese Hinweispflicht galt auch für Steuerberater. Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Damit entfällt auch die durch sie begründete Hinweispflicht." Die Plattform selbst wurde am 20. Juli 2025 eingestellt.
Der Link ist damit gegenstandslos und gehört aus dem Impressum heraus. Er ist außerdem der schnellste Selbsttest für eine Steuerberater-Website. Öffnen Sie Ihr Impressum und suchen Sie nach „Online-Streitbeilegung". Wenn Sie fündig werden, wissen Sie, wann Ihre Seite zuletzt inhaltlich angefasst wurde. Ein Besucher sieht dasselbe.
Und eine dritte, unauffällige Lücke. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DDG verlangt nicht nur die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, sondern auch die Angabe, wie sie zugänglich sind. Eine bloße Aufzählung von Steuerberatungsgesetz, Durchführungsverordnung, Vergütungsverordnung und Berufsordnung erfüllt den zweiten Halbsatz nicht, es gehört eine Fundstelle dazu. § 3 Abs. 1 DL-InfoV verlangt dieselbe Verweisung noch einmal auf Anfrage. Wer sie auf der Kanzlei-Website hat, beantwortet auch die mit einem Link.
Was dürfen Steuerberater über ihre Qualifikation schreiben?
Das stärkste Argument einer Kanzlei sind die Qualifikationen der Menschen darin. Und genau dort ist die Darstellung auf der Steuerberater-Website am engsten geregelt.
Die Berufsbezeichnung. § 43 Abs. 1 StBerG legt fest: „Die Berufsbezeichnung lautet ‚Steuerberater' oder ‚Steuerbevollmächtigter'." Frauen können die weibliche Form wählen, und im beruflichen Verkehr ist die Bezeichnung zu führen. Absatz 2 zieht die Grenze: „Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig." Absatz 3 lässt Zusätze zu, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen.
Für die Team-Seite heißt das: Der Doktortitel darf am Namen stehen, die frühere Tätigkeit in der Finanzverwaltung nicht. Und „Spezialist für" ist keine Berufsbezeichnung, sondern ein unzulässiger Zusatz.
Der praktisch wichtigste Satz. Er steht in § 9 Abs. 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer: „Andere Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, akademische Grade und staatliche Graduierungen, z. B. Hinweise auf absolvierte Fortbildungen, dürfen von Steuerberatern nur geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung ‚Steuerberater' besteht." Unzulässig sind sie zudem, wenn sie mit Fachberaterbezeichnungen verwechselt werden können oder sonst irreführend sind.
Auf der Kanzlei-Website ist das eine Layoutfrage mit berufsrechtlicher Folge. Fortbildungen gehören nicht in die Zeile unter den Namen auf der Teamkarte, sondern in einen eigenen, klar abgesetzten Abschnitt „Qualifikation und Fortbildung". Dort wirken sie auch stärker. § 9 Abs. 3 BOStB verlangt zusätzlich theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im benannten Gebiet, § 9 Abs. 5 BOStB die personenbezogene Führung.
Die zwei Fachberater. Die Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer regelt genau zwei Bezeichnungen: den Fachberater für Internationales Steuerrecht und den Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern. Verlangt werden ein Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, mindestens 30 bearbeitete Fälle innerhalb von drei Jahren und drei Leistungskontrollen von jeweils mindestens vier Stunden. Zum Stichtag 1. Januar 2026 führten 1.823 Berufsangehörige die erste Bezeichnung, 63 die zweite.
Wer „Fachberater für" auf seine Seite schreibt, ohne dass die Bezeichnung amtlich verliehen wurde, nennt einen Titel, den das Berufsrecht so nicht kennt. Der Weg zur Spezialisierung führt über die Beschreibung der Tätigkeit: welche Mandantengruppen die Kanzlei betreut und welche Sachverhalte sie regelmäßig bearbeitet.
Was viele Kanzleien verschenken. 18,2 Prozent der Berufsangehörigen haben eine zusätzliche Berufsqualifikation. Die größte Gruppe sind 8.554 Personen, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind. Diese Doppelqualifikation ist amtlich verliehen, sie darf am Namen stehen, und sie unterscheidet eine Kanzlei-Website sofort von der nächsten. Auf vielen Seiten steht sie trotzdem nur im Lebenslauf.
Mehrere Standorte. Eine Kurzbezeichnung ist an allen Standorten einheitlich zu verwenden (§ 9 Abs. 4 BOStB), und weitere Beratungsstellen neben der einen beruflichen Niederlassung sind als solche kenntlich zu machen (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 BOStB).
| Was auf der Seite steht | Zulässig? | Grundlage |
|---|---|---|
| „Steuerberater" oder „Steuerberaterin" am Namen | Ja, im beruflichen Verkehr sogar zu führen | § 43 Abs. 1 StBerG |
| Akademischer Grad direkt am Namen | Ja | § 43 Abs. 3 StBerG |
| Amtlich verliehene Fachberaterbezeichnung | Ja, personenbezogen | § 43 Abs. 2 StBerG, § 9 Abs. 5 BOStB |
| Doppelqualifikation als Wirtschaftsprüfer | Ja, amtlich verliehene Berufsbezeichnung | § 43 Abs. 2 StBerG |
| Hinweis auf absolvierte Fortbildungen | Nur mit klarer räumlicher Trennung von Name und Berufsbezeichnung | § 9 Abs. 2 BOStB |
| Selbst gewählter Titel wie „Spezialist für" | Nein, unzulässiger Zusatz | § 43 Abs. 2 StBerG |
| Hinweis auf frühere Beamteneigenschaft | Nein | § 43 Abs. 2 StBerG |
| Kurzbezeichnung bei mehreren Standorten | Ja, aber einheitlich an allen Standorten | § 9 Abs. 4 BOStB |
Warum jeder Satz auf der Kanzlei-Website Werbung im Sinne des Berufsrechts ist
Berufsrecht gilt nicht nur im Impressum. Es gilt für jede Überschrift und jeden Satz einer Steuerberater-Website.
§ 57a StBerG formuliert den Maßstab in einem Satz: „Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist." § 8 StBerG zieht dieselbe Linie und verbietet in Absatz 2 Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§ 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung „unter Verzicht auf berufswidrige Werbung". Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Daraus folgt eine klare Regel für Referenzen: Mandantennamen, Fallbeispiele mit erkennbaren Details und Zahlen aus laufenden Mandaten gehören nicht auf die Seite, es sei denn, der Mandant hat zugestimmt.
§ 9 Abs. 1 BOStB fügt einen Punkt hinzu, den Kanzleien mit externer Textproduktion kennen sollten. Es ist unzulässig, „berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden". Wer Texte für die Steuerberater-Website extern schreiben lässt, prüft sie berufsrechtlich selbst. Die Verantwortung bleibt in der Kanzlei.
Das klingt nach einer Fessel, ist aber keine. Ein Satz wie „Wir übernehmen die Lohnbuchhaltung für Handwerksbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten" unterrichtet sachlich über Form und Inhalt der Tätigkeit. Und er sagt einem Handwerksmeister sofort, dass er hier richtig ist. Ein Superlativ ohne Beleg tut beides nicht.
Was erwarten Mandanten von der Website ihres Steuerberaters?
Drei Dinge, und alle drei sind schriftlich beantwortbar: welche Leistungen zu einem laufenden Mandat gehören, wonach abgerechnet wird und wie man dort jemanden erreicht. Die häufigste Lücke auf einer Kanzlei-Website ist deshalb keine Rechtslücke, sondern eine Erklärungslücke.
In einem Verbraucherforum schreibt ein Nutzer über die Suche nach einer Orientierung:
„Ich hatte mir einfach gedacht, es gibt so einen groben Richtwert. Also beispielsweise, dass man als Kleinunternehmer nicht mehr als 5% seines Umsatzes für Steuerberatungskosten aufwendet."
Der Beitrag handelt von Kosten, nicht von einer Website. Der Bogen dorthin ist unsere Schlussfolgerung. Diese Frage stellt sich jeder Interessent, bevor er anruft. Wer auf der Kanzlei-Website erklärt, welche Leistungen zu einem laufenden Mandat gehören und wonach abgerechnet wird, beantwortet sie vorher. Dafür braucht es keine Preisliste, sondern eine Erklärung der Systematik: dass die Vergütung einer Verordnung folgt und dass Buchführung, Abschluss und Erklärungen getrennte Leistungen sind.
Rechtlich ist dieser Abschnitt ohnehin fällig, denn die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV Pflicht. Eine Seite, auf der nur „Steuerberatung, Buchhaltung, Jahresabschluss" steht, erfüllt das an der Grenze. Eine Seite, die je Mandantengruppe beschreibt, was übernommen wird und was beim Mandanten bleibt, erfüllt es sicher.
Das zweite Thema ist noch schlichter. Im selben Forum schreibt ein Nutzer über den Umgang mit dem eigenen Steuerberater:
„Er muss Dich freundlich behandeln, für Dich erreichbar sein und Deine Fragen beantworten. Tut er das nicht wechsel ihn"
Auch dieser Beitrag spricht nicht von einer Website. Unsere Schlussfolgerung daraus lautet: Erreichbarkeit, die nur behauptet wird, ist nicht prüfbar. Erreichbarkeit, die auf der Seite steht, ist es. § 10 Abs. 2 BOStB verlangt ohnehin, dass der Steuerberater an seiner beruflichen Niederlassung angemessen erreichbar ist. Auf die Steuerberater-Website gehören deshalb feste Sprechzeiten, ein Rückrufweg und Ansprechpartner mit Namen und Zuständigkeit. Ein Team mit Foto und Aufgabenbereich ist kein Schmuck, sondern die Antwort auf die Frage, wer den Anruf am Freitagnachmittag annimmt.
Was ein Mandat wert ist, als Maßstab für den Aufwand
Hinter jeder Entscheidung über die Inhalte einer Steuerberater-Website steht dieselbe Frage. Wie viel Aufwand rechtfertigt eine Kanzlei-Website, die vor allem Angaben zeigt? Der Maßstab dafür ist nicht der Preis, diese Rechnung steht in einem eigenen Beitrag darüber, was eine Steuerberater-Website kostet. Der Maßstab hier ist der Wert eines einzigen laufenden Mandats.
Dafür braucht es ein Beispielmandat, und dessen Größe ist eine Annahme. Eine belegte durchschnittliche Mandatsgröße existiert nicht. Angenommen wird eine GmbH mit einer betrieblichen Jahresleistung von 500.000 Euro und einer berichtigten Bilanzsumme von 250.000 Euro. Steuerliches Einkommen und Gewerbeertrag liegen bei je 50.000 Euro. Für dieses Mandat ergibt die Steuerberatervergütungsverordnung ein Jahreshonorar von 7.861 Euro netto zur Mittelgebühr und von 2.496 Euro netto zum gesetzlichen Mindestsatz. Der vollständige Rechenweg steht im verlinkten Kostenbeitrag.
Drei Einschränkungen gehören dazu. Es sind Nettogebühren, keine Deckungsbeiträge. Die Lohnbuchführung nach § 34 StBVV ist nicht enthalten, die Summe ist damit eher unter- als überzeichnet. Und eine durchschnittliche Mandatsdauer ist nicht belegt, deshalb steht hier keine.
Der zweite Maßstab kommt ohne jede Annahme aus. Der Median-Umsatz einer Einzelkanzlei lag 2023 bei 305.000 Euro, der Median-Gewinn bei 125.000 Euro. Auf eine Einzelkanzlei entfallen im Durchschnitt 4,5 Beschäftigte. Hinter jeder Stelle stehen damit grob gerechnet rund 68.000 Euro Jahresumsatz. Und von den Kanzleien, die zuletzt offene Stellen besetzen wollten, nutzten 62,0 Prozent Stellenausschreibungen auf der eigenen Internetseite, mehr als jeden anderen Kanal. Die Kanzlei-Website trägt also beide Seiten des Geschäfts.
| Größe | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Jahreshonorar Beispielmandat, Mittelgebühr | 7.861 Euro netto | StBVV, Mandatsgröße ist Annahme |
| Jahreshonorar Beispielmandat, gesetzlicher Mindestsatz | 2.496 Euro netto | StBVV, Mandatsgröße ist Annahme |
| Umsatz je Einzelkanzlei, Median 2023 | 305.000 Euro | STAX 2024, Basis Vollzeit |
| Beschäftigte je Einzelkanzlei, Durchschnitt | 4,5 | STAX 2024 |
| Umsatz je Kopf, grob gerechnet | rund 68.000 Euro | Division der beiden Zeilen darüber |
Die beiden letzten Werte stammen aus zwei verschiedenen Auswertungen, die Division ist deshalb eine Größenordnung und keine Deckungsbeitragsrechnung. Website-Kosten rechnet die Tabelle nicht. Sie zeigt den Betrag, über den jemand entscheidet, während er Ihre Seite liest.
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Die Checkliste: von der Anforderung zum Website-Inhalt
Damit sind die Website-Inhalte beisammen. Legen Sie die folgende Tabelle Zeile für Zeile gegen Ihre Startseite, Ihre Team-Seite und Ihr Impressum. Drei Punkte darin brauchen vorab je einen Satz.
Digitaler Belegaustausch. Der Berufsstand rechnet selbst damit. Der Aussage, dass der elektronische Austausch von Daten mit Mandanten und Behörden in den kommenden Jahren zum Standard wird, stimmen 83,2 Prozent der Steuerberater in Einzelkanzleien zu und 90,8 Prozent der Partner in Berufsausübungsgesellschaften. Auf die Website gehört davon ein kurzer Abschnitt: was digital läuft und was der Mandant dafür braucht.
Karriere. Weil die eigene Internetseite der meistgenutzte Suchweg nach Personal ist, ist eine Karriereseite kein Zusatz, sondern ein eigener Eingang.
Barrierefreiheit. Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die eigene Kanzlei-Website erfasst, hängt an zwei Fragen. Erstens: Wird über die Seite elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen? So definiert § 2 Nr. 26 BFSG die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Zweitens: Ist die Kanzlei ein Kleinstunternehmen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG)? Denn § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen von der Pflicht aus. Die Antwort fällt je Kanzlei anders aus. Welche Websites das Gesetz erfasst, steht in unserem Beitrag dazu, wann Barrierefreiheit zur Pflicht wird.
Technisch hängt an all dem eine einfache Anforderung: Die Angaben müssen aus jeder Seite erreichbar, ohne Zusatzsoftware lesbar und auf dem Telefon bedienbar sein. Das ist eine Frage der Umsetzung und gehört ins Webdesign.
| Was ein Interessent auf Ihrer Seite prüft | Beleg | Was deshalb auf die Website gehört |
|---|---|---|
| Berät mich hier wirklich eine bestellte Steuerberaterin? | § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG, § 43 Abs. 1 StBerG | Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat und zuständiger Kammer, personenbezogen je Berufsträger |
| Nach welchen Regeln arbeitet die Kanzlei? | § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c DDG, § 3 DL-InfoV | StBerG, DVStB, StBVV und BOStB nennen und angeben, wo sie einsehbar sind |
| Was passiert, wenn etwas schiefgeht? | § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, § 67 StBerG, § 52 DVStB | Versicherer mit Anschrift und räumlichem Geltungsbereich im Impressum |
| Was übernimmt die Kanzlei und was bleibt bei mir? | § 2 Abs. 1 Nr. 10 DL-InfoV | Leistungsdarstellung je Mandantengruppe statt einer Schlagwortliste |
| Wonach wird abgerechnet? | Verbraucherforum, § 8 Abs. 1 StBerG | Erklärung der Systematik, keine Preisliste nötig |
| Erreiche ich dort jemanden? | § 10 Abs. 2 BOStB | Sprechzeiten, Rückrufweg, Ansprechpartner mit Name und Zuständigkeit |
| Wofür ist die Kanzlei besonders qualifiziert? | § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BOStB, Fachberaterordnung | Eigener Abschnitt „Qualifikation und Fortbildung", räumlich getrennt vom Namen |
| Ist diese Kanzlei ortsnah für mich? | § 9 Abs. 4, § 10, § 11 Abs. 2 BOStB | Einheitliche Kurzbezeichnung, Niederlassung und weitere Beratungsstellen gekennzeichnet |
| Muss ich Belege im Ordner vorbeibringen? | STAX 2024 | Kurzer Abschnitt, was digital läuft und was der Mandant dafür braucht |
| Kann ich mich hier bewerben? | STAX 2024 | Eine Karriereseite mit eigenem Eingang |
| Kann ich die Seite bedienen? | § 2 Nr. 17, § 2 Nr. 26, § 3 Abs. 3 BFSG, Kammer-Merkblatt | Impressum aus jeder Seite erreichbar, ohne Zusatzsoftware lesbar, Barrierefreiheit nach den zwei Fragen oben klären |
Fazit: die Reihenfolge, in der Sie Ihre Seite prüfen
Die Inhalte einer Steuerberater-Website ordnen sich in drei Stufen. Zuerst die Pflicht: Impressum nach § 5 DDG, die Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, der Hinweis nach § 36 VSBG, die Datenschutzerklärung. Dann der Nachweis: Kammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen samt Fundstelle, Berufshaftpflicht. Zuletzt die Grenze: § 43 StBerG und § 9 BOStB bestimmen, welche Bezeichnung wo stehen darf, § 57a StBerG den Ton jedes Satzes.
Zwei Befunde finden Sie in wenigen Minuten. Suchen Sie im Impressum nach dem Link zur Online-Streitbeilegung, er ist gegenstandslos und kann weg. Und sehen Sie sich Ihre Team-Seite an: Wenn dort Fortbildungen direkt unter dem Namen stehen, gehören sie in einen eigenen Abschnitt. Beides ist an einem Nachmittag erledigt.
Alles Weitere ist Fleißarbeit an den Tabellen in diesem Beitrag. Was Sie darin in zehn Minuten nicht auf Ihrer Kanzlei-Website finden, findet ein Interessent auch nicht. Wie eine solche Seite aufgebaut wird, zeigt unser Webdesign für Steuerberater. Wenn Sie die Punkte gemeinsam durchgehen wollen, sprechen Sie uns an.
Häufig gestellte Fragen zu den Inhalten einer Steuerberater-Website
Welche Pflichtangaben muss eine Steuerberater-Website enthalten?
§ 5 Abs. 1 DDG verlangt Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse, Aufsichtsbehörde, Register, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regelungen. Dazu kommen die Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, der Hinweis nach § 36 VSBG und die Datenschutzerklärung.
Wie muss die Berufsbezeichnung auf der Kanzlei-Website angegeben werden?
Mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, also etwa „Steuerberater, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland". § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG verlangt Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat. Nach § 9 Abs. 5 BOStB sind solche Bezeichnungen personenbezogen zu führen, also für jeden Berufsträger einzeln.
Muss die Berufshaftpflichtversicherung auf der Website stehen?
Besteht eine Berufshaftpflicht, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben dazu zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich. Für selbstständige Steuerberater ist die Versicherung nach § 67 StBerG ohnehin Pflicht. Die Mindestsumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall.
Darf ich Fortbildungen und Zertifikate auf der Kanzlei-Website nennen?
Ja, aber nicht überall. § 9 Abs. 2 BOStB erlaubt Hinweise auf absolvierte Fortbildungen nur bei klarer räumlicher Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung. Ein eigener Abschnitt „Qualifikation und Fortbildung" erfüllt das, eine Zeile unter dem Namen nicht.
Muss der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung noch im Impressum stehen?
Nein. Die ODR-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben, damit ist die Hinweispflicht entfallen. Darauf weist die Steuerberaterkammer Hessen ausdrücklich auch für Steuerberater hin. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der Link gehört aus dem Impressum heraus.
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für meine Kanzlei-Website?
Das hängt an zwei Fragen. Wird über die Seite auf individuelle Anfrage ein Verbrauchervertrag elektronisch angebahnt oder geschlossen (§ 2 Nr. 26 BFSG)? Und ist die Kanzlei ein Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG? Denn § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz und Verordnungen zu den Informationspflichten, abgerufen am 08.09.2026: § 5 DDG, § 2 DL-InfoV, § 3 DL-InfoV, § 36 VSBG
- Steuerberatungsgesetz und Durchführungsverordnung, abgerufen am 08.09.2026: § 8 StBerG, § 43 StBerG, § 57 StBerG, § 57a StBerG, § 67 StBerG, § 52 DVStB
- Steuerberatervergütungsverordnung, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 105, abgerufen am 08.09.2026: § 24 StBVV, § 33 StBVV, § 35 StBVV, Anlage 1, Tabelle A, Anlage 2, Tabelle B, Anlage 3, Tabelle C
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, abgerufen am 08.09.2026: § 1 BFSG, § 2 BFSG, § 3 BFSG
- Bundessteuerberaterkammer, Berufsordnung inklusive Fachberaterordnung, Fassung vom 03.05.2022, abgerufen am 08.09.2026: bstbk.de
- Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025, Datenstand 1. Januar 2026, abgerufen am 08.09.2026: bstbk.de
- Bundessteuerberaterkammer und Institut für Demoskopie Allensbach, STAX 2024, Bezugsjahr 2023, Auswertungsbericht der Steuerberaterkammer Nürnberg, abgerufen am 08.09.2026: stbk-nuernberg.de
- Bundessteuerberaterkammer, STAX 2024, Sonderauswertungen Digitalisierung und Fachkräftemangel, abgerufen am 08.09.2026: bstbk.de
- Steuerberaterkammer Stuttgart, Merkblatt „Pflichtangaben bei der Nutzung elektronischer Medien", Stand Juli 2018, abgerufen am 08.09.2026: stbk-stuttgart.de
- Steuerberaterkammer Hessen, Kammerrundschreiben 2025/3, Aufhebung der ODR-Verordnung, abgerufen am 08.09.2026: kammerrundschreiben.de
- finanztip.de Community, Themen „Wie viel Prozent des Jahresumsatzes kostet der Steuerberater?" und „Steuerberater wechseln?" (Threadtitel im Original), abgerufen am 08.09.2026: Thread 1, Thread 2
Letzte Aktualisierung: September 2026

Sven Huchel
Geschäftsführer & Creative Director
Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.


