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Hausverwaltung Website Inhalte: die Checkliste mit Rechtsgrundlage

· 13 Min. Lesezeit

Hausverwaltung Website Inhalte: die Checkliste mit Rechtsgrundlage

Ein Verwaltungsbeirat sitzt am Abend vor der Eigentümerversammlung am Rechner. Er hat drei Verwaltungen zur Auswahl und ruft drei Websites auf. Auf zweien findet er nicht, wer dort zertifizierter Verwalter ist. Auf einer findet er nicht einmal die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum. Die Website-Inhalte einer Hausverwaltung sind deshalb kein Geschmacksthema, sondern eine Nachweisfrage.

Genau darum geht es bei den Inhalten einer Hausverwaltungs-Website. Sie ist kein Schaufenster. Sie ist ein Nachweisdokument. Ein Teil der Angaben ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein zweiter Teil ist ausdrücklich erlaubt und spart Ihnen Arbeit. Ein dritter Teil entscheidet, ob ein Beirat anruft oder weiterklickt.

Dieser Beitrag ordnet diese Inhalte nach Verbindlichkeit. Jede Angabe steht mit ihrem Paragraphen oder mit der Empfehlung des Verbands daneben, der sie fordert. Kosten rechnen wir hier nicht, dafür gibt es einen eigenen Beitrag. Die Grundlagen unserer Arbeit stehen auf der Seite Websites für Immobilienmakler und Hausverwaltungen. Stand: September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
Die PflichtImpressum nach § 5 DDG. Dazu die zuständige Aufsichtsbehörde, weil die Verwaltung von Wohnimmobilien eine Erlaubnis nach § 34c GewO braucht.
Der stärkste Hebel§ 11 Satz 2 MaBV erlaubt ausdrücklich, die Angaben zu Qualifikation und Weiterbildung durch Verweis auf die eigene Internetseite zu erfüllen.
Die VersicherungDie Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht beträgt 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 15 Abs. 2 MaBV).
Die Weiterbildung20 Stunden in drei Kalenderjahren, für den Gewerbetreibenden und für mitwirkende Beschäftigte (§ 34c Abs. 2a GewO).
Die PrüferHaus & Grund nennt sieben Prüffragen an eine Hausverwaltung. Sechs davon beantworten Sie auf der Website, die siebte bereiten Sie dort vor.
Der MaßstabBei angenommenen 20 Einheiten trägt ein Mandat rund 6.989 Euro im Jahr, gerechnet mit der vom VDIV erhobenen Vergütung von 29,12 Euro je Einheit und Monat. Die Einheitenzahl ist eine Annahme, keine Statistik. Die Erstbestellung läuft bis zu drei Jahre, jede weitere bis zu fünf (§ 26 Abs. 2 WEG).

Welche Pflichtangaben gehören auf die Website einer Hausverwaltung?

Fast jede Hausverwaltungs-Website hat ein Impressum. Nur wenige haben das Impressum, das eine erlaubnispflichtige Tätigkeit verlangt. Das ist der häufigste Fehler bei den Pflichtangaben einer Hausverwaltungs-Website.

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" ständig verfügbar sind. Dazu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter. Dazu gehören Angaben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation" ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Dazu gehören Register und Registernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Der entscheidende Punkt steht in § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG. Wird der Dienst „im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf", sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nötig. Und genau das trifft auf Sie zu. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten will. Das Gesetz nennt diese Person Wohnimmobilienverwalter.

Der zweite Pflichtinhalt einer Hausverwaltungs-Website ist die Datenschutzerklärung. Sie ist keine Formsache. Ein Kontaktformular, eine Schadensmeldung und ein Portal-Login sind Verarbeitungen personenbezogener Daten, und die DSGVO verlangt dafür eine Information.

Ein dritter Punkt wird in der Branche regelmäßig falsch zugeordnet. Für die Barrierefreiheit privater Unternehmen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Die BITV richtet sich an öffentliche Stellen und ist für eine private Hausverwaltung nicht der Maßstab. Wen das BFSG trifft, steht in unserem Beitrag dazu, wann Barrierefreiheit zur Pflicht wird. Dort steht auch die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

InhaltRechtsgrundlageWo auf der Website
Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigter§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDGImpressum, aus jeder Seite erreichbar
E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDGImpressum und Kontaktseite
Zuständige Aufsichtsbehörde§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewOImpressum
Register und Registernummer§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDGImpressum
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDGImpressum
Information über die DatenverarbeitungDSGVODatenschutzerklärung, aus dem Footer erreichbar
Barrierefreie GestaltungBFSGtechnische Umsetzung der gesamten Website

Diese sieben Zeilen sind der Teil der Website-Inhalte, über den nicht verhandelt wird. Er kostet wenig Arbeit und fehlt trotzdem auf vielen Seiten.

Welche Nachweise gehören auf die Website einer Hausverwaltung?

Jede erlaubte Wohnimmobilienverwaltung hat drei Nachweise in der Schublade. Eine Berufshaftpflicht, absolvierte Weiterbildung und in vielen Fällen eine Zertifizierung. Auf der Website stehen sie selten. Das ist die größte verschenkte Fläche einer Hausverwaltungs-Website.

Die Berufshaftpflicht. Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn ein Antragsteller für die Wohnimmobilienverwaltung den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Die Höhe steht in § 15 Abs. 2 MaBV. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Gedeckt sind die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Wenn Sie diese Absicherung auf der Website nennen, nennen Sie nichts Besonderes. Sie nennen etwas, das ein Eigentümer sonst erfragen muss.

Die Weiterbildung. § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet Wohnimmobilienverwalter, sich „in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden". Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Und hier steht der stärkste Satz dieses Beitrags. § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV verlangt, dass Sie auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben zu den berufsspezifischen Qualifikationen und den in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitteilen. Für sich und für die mitwirkenden Beschäftigten. § 11 Satz 2 MaBV sagt dazu: „Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen."

Lesen Sie diesen Satz genau. Die Verordnung zwingt Sie nicht, Ihre Weiterbildung ins Netz zu stellen. Sie erlaubt Ihnen, eine gesetzliche Auskunftspflicht über Ihre eigene Website zu erfüllen. Wer die Website-Inhalte um einen festen Abschnitt „Qualifikation und Weiterbildung" ergänzt, beantwortet jede einzelne Anfrage künftig mit einem Link. Wer ihn nicht hat, schreibt jede Antwort neu.

Die Zertifizierung. Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ausgenommen sind kleine Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten. Dort muss zusätzlich ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt sein, und weniger als ein Drittel der Eigentümer darf einen zertifizierten Verwalter verlangen. § 48 Abs. 4 WEG regelt dazu die Übergänge. Die Vorschrift ist seit dem 1. Dezember 2023 anwendbar, und wer am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, galt gegenüber deren Eigentümern bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

Für die Website-Inhalte einer Hausverwaltung heißt das schlicht: Nennen Sie, wer im Haus zertifizierter Verwalter ist. Nennen Sie dazu die Industrie- und Handelskammer, vor der die Prüfung abgelegt wurde. Das ist eine Zeile. Sie beantwortet eine Frage, die auf jeder Eigentümerversammlung gestellt wird.

Was prüfen Eigentümer und Beiräte vor der Wahl?

Sie müssen nicht raten, welche Website-Inhalte die Gegenseite sucht. Die Eigentümerverbände schreiben es auf. Haus & Grund Deutschland veröffentlicht Prüffragen an eine Hausverwaltung, und sie lesen sich wie ein Bauplan für eine Website.

Gefragt wird nach der Mitgliedschaft in einem Berufsverband. Nach Qualifikationen, Zusatzqualifikationen und Fortbildungen. Nach Referenzen. Nach der Transparenz der Preisgestaltung und den Preismodellen. Danach, wie lange die Hausverwaltung bereits besteht und ob das zu den Referenzen passt. Nach Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und weiteren Absicherungen. Und danach, ob ein ausgewogener Vertrag benutzt wird.

Wohnen im Eigentum e.V. ergänzt die Vertragsseite. Der Verband empfiehlt Eigentümern, vorgelegte Verträge sorgfältig zu prüfen und mit dem eigenen Muster-Verwaltervertrag zu vergleichen. Individuell ausgehandelte Verträge sollten Eigentümer wegen möglicher Fallstricke prüfen lassen. Der Verband fordert außerdem Transparenz bei Sondervergütungen und eine nachvollziehbare Jahresabrechnung. Dazu kommen die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ohne Begrenzung und eine Beschlusssammlung mit Wortlaut, Ort und Datum.

Was Eigentümer prüfen, bevor sie anrufen Die sieben Prüffragen von Haus & Grund an eine Hausverwaltung Mitgliedschaft in einem Berufsverband beantwortbar Qualifikationen und Fortbildungen beantwortbar Referenzen beantwortbar Preistransparenz und Preismodell beantwortbar Wie lange die Verwaltung besteht beantwortbar Berufshaftpflicht und Vermögensschaden beantwortbar Ausgewogener Verwaltervertrag vorbereitbar Quelle: Haus & Grund Deutschland. Einordnung beantwortbar oder vorbereitbar: unsere. AI

Aus diesen Prüfpunkten wird die Inhaltsliste einer Hausverwaltungs-Website. Die folgende Tabelle übersetzt jede Frage der Eigentümerseite in den Abschnitt, der sie auf Ihrer Website beantwortet.

Was der Eigentümer laut Verband prüftBelegWas deshalb auf die Website gehört
Mitgliedschaft in einem BerufsverbandHaus & GrundVerbandsangabe, prüfbar formuliert und nicht nur als Logo
Qualifikationen und FortbildungenHaus & Grund, § 34c Abs. 2a GewO, § 11 MaBVFester Abschnitt „Qualifikation und Weiterbildung", auf den Sie im Anfragefall verweisen
Zertifizierung nach § 26a WEGWohnen im Eigentum, § 26a und § 19 WEGWer im Haus zertifizierter Verwalter ist und vor welcher IHK die Prüfung abgelegt wurde
ReferenzenHaus & GrundReferenzobjekte oder Verwaltungsarten, ohne personenbezogene Daten der Eigentümer
Preistransparenz und PreismodellHaus & GrundDas Vergütungsmodell. Der VDIV erhebt die Verwaltervergütung je Einheit und Monat.
BestehensdauerHaus & GrundGründungsjahr, konsistent zu den Referenzen
Berufshaftpflicht und VermögensschadenhaftpflichtHaus & Grund, § 34c GewO, § 15 MaBVDie Angabe, dass die Berufshaftpflicht besteht. Maßstab ist die gesetzliche Mindestsumme.
Ausgewogener VerwaltervertragHaus & Grund, Wohnen im EigentumWelcher Mustervertrag verwendet wird, dazu das Angebot, ihn vorab zu senden
SondervergütungenWohnen im EigentumWelche Leistungen zusätzlich berechnet werden
Einsicht in Unterlagen und BeschlusssammlungWohnen im EigentumEin geschützter Bereich, und die Angabe, was dort liegt
ErreichbarkeitPraxis, siehe untenSprechzeiten, Notfallweg und ein benannter Ansprechpartner

Diese Tabelle ist der Kern. Legen Sie sie Zeile für Zeile gegen Ihre Startseite und Ihre Über-uns-Seite. Innerhalb von zehn Minuten sehen Sie, welche Website-Inhalte fehlen.

Zwei Zielgruppen auf einer Website: Eigentümer und Mieter

Die Website-Inhalte einer Hausverwaltung bedienen zwei Gruppen, die nichts voneinander wollen. Der Eigentümer sucht Abrechnung, Beschlüsse und den Termin der Versammlung. Der Mieter sucht den Weg für den kaputten Aufzug. Wer beide auf eine Seite mischt, verliert beide.

Dass beide Gruppen wirklich vorkommen, ist keine Vermutung. Nach dem VDIV-Branchenbarometer sind 93,4 Prozent der Unternehmen in der WEG-Verwaltung aktiv, und 82,3 Prozent übernehmen zudem die Verwaltung von Mietobjekten. Die meisten Verwaltungen haben also beide Zielgruppen im Haus. Auf der Website führt das zu drei sauber getrennten Bereichen: WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung. Jeder Bereich mit eigenen Leistungen, eigenem Kontaktweg und eigener Sprache.

Für den Eigentümerbereich gehört ein Thema dazu, das viele Seiten auslassen. Nach § 23 Abs. 1a WEG können die Wohnungseigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Beschluss über die virtuelle Versammlung fassen. Der Beschluss gilt für längstens drei Jahre. Er kann bestimmen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz stattfindet oder stattfinden kann. Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. § 48 Abs. 6 WEG ergänzt: Bei einem Beschluss vor dem 1. Januar 2028 ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten. Auf die Website gehört davon genau drei Dinge. Die Beschlusslage in der jeweiligen Gemeinschaft, der technische Zugangsweg und der Ansprechpartner bei Problemen. Die Beschluss- und Technikfragen selbst gehören in die Versammlung.

Wie die zwei Gruppen einander sehen, zeigt ein Beitrag aus einem Verbraucherforum. Ein Nutzer schreibt dort über die Verwalterperspektive:

„Hauptproblem jeder WEG-Verwalter:in ist die Interesselosigkeit und dauernde Uninformiertheit eines großen Teils der Eingentümer:innen."

Der Beitrag spricht nicht von einer Website. Unsere Schlussfolgerung daraus ist trotzdem klar. Information, die nur in der Versammlung stattfindet, erreicht die Uninformierten nie. Eine Seite, auf der Ablauf, Zuständigkeit und Termine dauerhaft stehen, ist der einzige Ort, an dem beide Seiten dasselbe lesen können. Für den Sonderfall, dass eine Gemeinschaft die Verwaltung wechseln will, lohnt sich später eine eigene Seite mit eigenem Ablauf.

Selbstbedienung: Schadensmeldung, Dokumente, Portal, und wo die Website aufhört

Die häufigste Fehlplanung ist nicht die fehlende Funktion. Es ist die Funktion an der falschen Stelle. Die Website-Inhalte einer Hausverwaltung sind öffentlich und für jeden lesbar. Die Verwaltungssoftware und ein Eigentümerportal führen personenbezogene Daten. Zwischen beiden verläuft eine Grenze, und sie ist keine Geschmacksfrage.

Die Branche investiert an dieser Stelle. Nach der VDIV-Erhebung aus dem Jahr 2025 fließen über 8 Prozent des Umsatzes in IT-Investitionen. Etwa ein Fünftel der Verwaltungen nutzt bereits KI-Werkzeuge, ein weiteres Drittel bereitet die Einführung vor. Die Zahlen stammen aus der Erhebung 2025 und beschreiben die Ausstattung, nicht den Nutzen einer Website.

Für die Praxis reicht eine einfache Regel. Zu den Website-Inhalten einer Hausverwaltung gehört alles, was jemand ohne Zugangsdaten braucht. Alles, was einen Namen, eine Einheit oder einen Betrag enthält, gehört hinter einen Login.

BausteinÖffentliche WebsitePortal oder VerwaltungssoftwareWarum die Trennung
SchadensmeldungFormular mit Objekt, Ort, Beschreibung und RückrufwunschTicket, Statusverlauf, Zuordnung zum HandwerkerMelden muss ohne Login gehen, Bearbeiten nicht
JahresabrechnungErklärung, wann sie kommt und wie sie zugestellt wirdDie Abrechnung selbstSie ist personenbezogen
BeschlusssammlungHinweis, dass sie geführt wird und wie die Einsicht läuftDie Sammlung selbstEinsichtsrecht der Eigentümer, kein öffentlicher Inhalt
EigentümerversammlungBeschlusslage zur virtuellen Versammlung, Zugangsweg, AnsprechpartnerEinladung, Vollmacht, Abstimmung§ 23 Abs. 1a WEG regelt die Versammlung, nicht die Website
VerwaltervertragWelcher Mustervertrag verwendet wird, Angebot zur VorabsendungDer unterzeichnete VertragDie Vertrauensfrage ist öffentlich, das Dokument nicht
AnsprechpartnerName, Funktion, ErreichbarkeitInterne ZuständigkeitsmatrixDer Mieter braucht einen Namen, keine Matrix

Technisch heißt das: Die Website-Inhalte bleiben schlank, das Portal wird angebunden und nicht nachgebaut. Ein Login auf der Startseite ist ein Link, kein zweites System. Wie wir diese Trennung umsetzen, zeigt unser Webdesign.

Was ein Mandat wert ist, als Maßstab für den Aufwand

Hinter jeder Entscheidung über Website-Inhalte steht dieselbe Frage. Wie viel Aufwand rechtfertigt eine Seite, die vor allem Informationen zeigt? Der Maßstab dafür ist nicht der Preis der Website. Diese Rechnung steht in einem eigenen Beitrag darüber, was eine Website in dieser Branche kostet. Der Maßstab hier ist ein anderer. Es ist der Wert eines einzigen Mandats über die gesetzliche Bestelldauer.

Die Rechnung hat drei Eingangsgrößen. Die WEG-Verwaltervergütung lag 2025 laut VDIV bei 29,12 Euro je Einheit und Monat. Das sind 349,44 Euro je Einheit und Jahr. Die Bestelldauer regelt § 26 Abs. 2 WEG. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre. Die dritte Größe ist die Zahl der Einheiten, und die ist eine Annahme. Eine belegte Durchschnittsgröße einer Eigentümergemeinschaft existiert nicht. Setzen Sie deshalb Ihre eigene Mandatsgröße ein.

Einheiten je Mandat (Annahme)Vergütung im JahrÜber drei JahreÜber fünf Jahre
20 Einheiten6.989 Euro20.966 Euro34.944 Euro
50 Einheiten17.472 Euro52.416 Euro87.360 Euro
100 Einheiten34.944 Euro104.832 Euro174.720 Euro

Die Tabelle rechnet keine Website-Kosten. Sie zeigt die Größenordnung, über die eine Eigentümerversammlung entscheidet, während der Beirat vorher Ihre Seite gelesen hat. Dazu kommt ein zweiter Wert. In derselben Erhebung strebten die Verwaltungen für das Folgejahr 31,77 Euro je Einheit und Monat an. Das sind 9,1 Prozent mehr. Bei 20 angenommenen Einheiten läge die Jahresvergütung damit nicht mehr bei 6.989 Euro, sondern bei 7.625 Euro. Der Wert eines einzelnen Mandats wächst also mit der Vergütung.

Zwei Zahlen ordnen den Aufwand zusätzlich ein. 90,2 Prozent der befragten Unternehmen verwalten weniger als 3.000 Einheiten, 38,5 Prozent sogar weniger als 400. Die Branche besteht überwiegend aus kleinen und mittleren Verwaltungen, für die ein einzelnes Mandat spürbar ist. Und 62,1 Prozent der Befragten beschreiben ihre Verwaltung als überlastet. Eine Seite, die Standardfragen vorab beantwortet, entlastet genau dort. Eine belastbare Zahl für diese Entlastung gibt es nicht, deshalb steht hier keine.

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Wie eine Website aus dieser Grundlage heraus aktiv neue Mandate gewinnt, ist das Thema eines eigenen Beitrags.

Auffindbarkeit: Verwaltungsgebiet, Erreichbarkeit, Team

Zwei Fragen entscheiden, ob jemand überhaupt anruft. Verwalten die hier? Und erreiche ich da einen Menschen? Beide Antworten gehören zu den Website-Inhalten einer Hausverwaltung.

Die erste Frage beantwortet das Verwaltungsgebiet. Nennen Sie die Städte, Kreise oder Stadtteile, in denen Sie tatsächlich verwalten. Eine Karte oder eine schlichte Ortsliste reicht. Dazu gehört ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil mit denselben Angaben wie im Impressum. Zur Einordnung der Größenordnung: Der durchschnittliche Verwaltungsbestand der VDIV-Teilnehmer stieg 2025 um 5,2 Prozent auf 1.235 Einheiten. Das ist der Durchschnitt der Befragten, nicht der Branche. In Deutschland gab es zum Jahresende 2025 rund 44,0 Millionen Wohnungen. Der Markt ist groß, Ihr Gebiet ist es nicht. Genau deshalb muss es auf der Seite stehen.

Die zweite Frage ist die härtere. In einem Rechtsforum beschreibt ein Nutzer den Fall so:

„Mehrere Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft und Eigentümerbeirat (sagen wir mal ca. 70 Eigentümer) können mit allen heute zur verfügung stehenden Komunikationmittel die Hausverwaltung nicht erreichen."

Auch dieser Beitrag handelt nicht von einer Website. Unsere Schlussfolgerung daraus lautet: Erreichbarkeit, die nur behauptet wird, ist nicht prüfbar. Erreichbarkeit, die auf der Seite steht, ist es. Dazu gehören feste Sprechzeiten, ein benannter Weg für Notfälle außerhalb dieser Zeiten und Ansprechpartner mit Namen, Funktion und Zuständigkeit. Ein Team mit Foto und Aufgabenbereich ist kein Schmuck. Es ist die Antwort auf die Frage, wen der Mieter am Freitagnachmittag anruft.

Fazit: die Reihenfolge, in der Sie Ihre Seite prüfen

Die Website-Inhalte einer Hausverwaltung ordnen sich in drei Stufen. Zuerst die Pflicht: Impressum nach § 5 DDG mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, Datenschutzerklärung, barrierefreie Gestaltung. Dann der Nachweis: Berufshaftpflicht, Weiterbildung, Zertifizierung. Zuletzt die Prüfpunkte der Gegenseite, die Haus & Grund und Wohnen im Eigentum öffentlich benennen.

Der schärfste Satz für die Inhalte einer Hausverwaltungs-Website steht in einer Verordnung, die kaum jemand auf seine Website bezieht. § 11 Satz 2 MaBV nennt die eigene Internetseite ausdrücklich als Weg, die Auskunft über Qualifikation und Weiterbildung zu erfüllen. Wer diesen Weg nicht nutzt, beantwortet jede Anfrage einzeln. Wer ihn nutzt, schickt einen Link.

Gehen Sie die Tabellen in diesem Beitrag gegen Ihre eigenen Website-Inhalte durch. Was Sie in zehn Minuten nicht finden, findet ein Beirat auch nicht. Welche Leistungen zu einer solchen Seite gehören, zeigt unser Webdesign für Hausverwaltungen. Wenn Sie die Punkte gemeinsam durchgehen wollen, sprechen Sie uns an.

Häufig gestellte Fragen zu den Inhalten einer Hausverwaltungs-Website

Welche Pflichtangaben braucht die Website einer Hausverwaltung?

Zu den Pflicht-Inhalten gehört ein Impressum nach § 5 DDG mit Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigtem, E-Mail-Adresse, Register und Registernummer sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dazu die zuständige Aufsichtsbehörde, weil die Verwaltung nach § 34c GewO erlaubnispflichtig ist. Und eine Datenschutzerklärung.

Muss die Aufsichtsbehörde ins Impressum einer Hausverwaltung?

Ja. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangt Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Die Verwaltung von Wohnimmobilien bedarf nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO der Erlaubnis. Damit greift die Pflicht.

Muss eine Hausverwaltung ihre Weiterbildung auf der Website zeigen?

Zeigen muss sie niemand. Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV müssen Sie auf Anfrage unverzüglich über Qualifikationen und Weiterbildung der letzten drei Kalenderjahre informieren. § 11 Satz 2 MaBV erlaubt dafür ausdrücklich den Verweis auf die eigene Internetseite.

Was ist ein zertifizierter Verwalter, und gehört das auf die Website?

Zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG nennen, wer die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden hat. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gehört die Bestellung zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Eigentümer fragen danach, also gehört die Angabe auf die Seite.

Wie hoch muss die Berufshaftpflicht einer Hausverwaltung sein?

Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 15 Abs. 2 MaBV 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Gedeckt sind Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter.

Wie lange darf ein Verwalter bestellt werden?

Nach § 26 Abs. 2 WEG höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung braucht einen neuen Beschluss. Abberufen werden kann der Verwalter nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit.

Gehört das Mieterportal auf die Website oder in die Verwaltungssoftware?

Auf die Website gehört alles ohne Zugangsdaten: Schadensmeldung, Erklärungen, Ansprechpartner. Hinter den Login gehört alles Personenbezogene: Abrechnung, Beschlusssammlung, Verträge. Das Portal wird verlinkt und angebunden, nicht auf der Website nachgebaut.

Braucht eine kleine Hausverwaltung überhaupt eine Website?

90,2 Prozent der vom VDIV befragten Unternehmen verwalten weniger als 3.000 Einheiten, 38,5 Prozent weniger als 400. Klein ist der Normalfall. Die Prüffragen der Eigentümerverbände gelten unabhängig von der Größe. Am günstigsten beantworten Sie sie über die eigenen Website-Inhalte.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz, § 5 Allgemeine Informationspflichten, abgerufen am 08.09.2026: gesetze-im-internet.de
  2. Gewerbeordnung und Makler- und Bauträgerverordnung, abgerufen am 08.09.2026: § 34c GewO, § 11 MaBV, Informationspflicht und Werbung, § 15 MaBV, Umfang der Versicherung
  3. Wohnungseigentumsgesetz, abgerufen am 08.09.2026: § 19 WEG, § 23 WEG, § 26 WEG, § 26a WEG, § 48 WEG
  4. VDIV Deutschland, Branchenbarometer der Immobilienverwaltung, Erhebung 2025, abgerufen am 08.09.2026: vdiv.de
  5. VDIV Mitteldeutschland, Branchenbarometer, Erhebung 2025, abgerufen am 08.09.2026: vdiv-mitteldeutschland.de
  6. VDIV Deutschland, Pressemitteilung zum Branchenbarometer, Erhebung 2025, abgerufen am 08.09.2026: vdiv.de
  7. Haus & Grund Deutschland, Die richtige Hausverwaltung finden, abgerufen am 08.09.2026: hausundgrund.de
  8. Wohnen im Eigentum e.V., Verbraucherinformationen zur Verwaltung, abgerufen am 08.09.2026: wohnen-im-eigentum.de
  9. Statistisches Bundesamt, Wohnen, Wohnungsbestand zum Jahresende 2025, Pressemitteilung vom 16.07.2026, abgerufen am 08.09.2026: destatis.de
  10. finanztip.de Community, Thema „WEG-Hausverwaltung - Fluch oder Segen" (Threadtitel im Original), Beitrag vom 03.08.2025, abgerufen am 08.09.2026: finanztip.de
  11. juraforum.de, Thema „Hausverwaltung seit Wochen nicht mehr erreichbar", Beitrag vom 15.06.2023, abgerufen am 08.09.2026: juraforum.de

Letzte Aktualisierung: September 2026

Sven Huchel
Über den Autor

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

+49 (0) 2435 4209712 · info@huchel-medienagentur.de

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