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8 Fehler auf Makler-Websites, die Immobilienmakler Anfragen kosten

· 13 Min. Lesezeit

8 Fehler auf Makler-Websites, die Immobilienmakler Anfragen kosten

Ein Eigentümer will sein Haus verkaufen. Er kennt keinen Immobilienmakler persönlich. Also sitzt er abends am Rechner und sieht sich an, was die drei Büros aus seiner Stadt im Netz zeigen. Kurz darauf hat er eine Meinung. Sie beruht auf nichts als den Seiten selbst. Genau hier entscheiden sich die typischen Fehler auf Makler-Websites: nicht im Design, sondern in dem, was fehlt.

Ein Hinweis vorweg, weil das Wort mehrdeutig ist. Dieser Beitrag richtet sich an Immobilienmakler, nicht an Versicherungsmakler. Es geht um Objekte, Eigentümer, Exposés und Provisionen.

Die meisten Fehlerlisten zu diesem Thema handeln von Navigation, Farben und Bauchgefühl. Diese hier nicht. Acht Fehler, jeder mit Norm oder Quelle, jeder mit einer Folge. Vier sind Rechtsfehler. Vier kosten den Auftrag.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
Der teuerste FehlerFehlende Pflichtangaben zum Energieausweis. § 108 GModG nennt einen Bußgeldrahmen bis zu zehntausend Euro.
Der unsichtbarsteDie Seite spricht Kaufinteressenten an. Den Auftrag erteilt aber der Eigentümer.
Der langlebigsteOhne Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB). Sie erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage später.
Der rechtlich kleinsteZur Provision besteht keine Veröffentlichungspflicht. Wer schweigt, verliert den Termin.
Was nicht giltDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trifft die meisten Maklerbüros nach dem Wortlaut der Normen nicht.
Der MaßstabEine Vermittlung steht rechnerisch für 11.729 bis 14.074 Euro Nettoprovision. Eine Website für 8.000 Euro kostet über vier Jahre rund 2.000 Euro im Jahr.

Die Rechtsfehler stammen aus Gesetzestexten und amtlichen Portalen. Die Conversion-Fehler stammen aus dem, was Eigentümer und Kaufinteressenten in öffentlichen Foren über ihre Maklersuche schreiben. Wie wir eine Website für Immobilienmakler aufbauen, damit beide Seiten stimmen, steht auf unserer Branchenseite.

Fehler 1: Das Impressum verschweigt die Erlaubnis nach § 34c GewO

Das Impressum steht seit dem letzten Relaunch unverändert da. Meistens enthält es Name, Anschrift, Telefonnummer, Handelsregister und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Und meistens fehlt genau eine Angabe.

§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt in Nummer 3 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf". Ob das für Immobilienmakler gilt, beantwortet die Gewerbeordnung. § 34c Abs. 1 GewO sagt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit dazu nachweisen will, „bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde".

Die Verbindung beider Normen ist eine Schlussfolgerung, kein Gesetzeszitat. Sie lautet: Maklertätigkeit ist erlaubnispflichtig, damit ist sie eine Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf, damit greift § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG. Aufsichtsbehörde und Erlaubnis nach § 34c GewO gehören also ins Impressum.

Dazu ein Kontrast aus der Makler- und Bauträgerverordnung. § 11 MaBV verlangt Angaben „in Textform und in deutscher Sprache", ausgelöst „unmittelbar nach der Annahme des Auftrags". Der Moment nach der Auftragsannahme ist also durchgeregelt. Der Moment davor ist es nicht. Genau dort steht Ihre Website.

Prüfen Sie drei Zeilen: Steht die zuständige Aufsichtsbehörde mit Namen und Anschrift im Impressum? Steht dabei, dass die Erlaubnis nach § 34c GewO vorliegt? Und sind Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte so vollständig, wie § 5 DDG es verlangt?

Der Nutzen dieser Zeilen geht über die Pflicht hinaus. Ein Eigentümer, der drei Websites vergleicht, sieht an dieser Stelle den Unterschied zwischen einem geprüften Gewerbe und einem Anbieter, über den er nichts erfährt. Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist ein Qualifikationsnachweis. Sie gehört nicht versteckt, sondern lesbar auf die Seite.

Fehler 2: Die Objekte auf der Website führen keine Angaben zum Energieausweis

Dieser Fehler ist der einzige in der Liste, der ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Er entsteht überall dort, wo Objekte von Hand gepflegt werden.

§ 87 Abs. 1 GModG, früher als GEG bekannt, verlangt bei einer Immobilienanzeige „in kommerziellen Medien" fünf Pflichtangaben, sofern zum Zeitpunkt der Anzeige ein Energieausweis vorliegt:

  1. „die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82",
  2. „den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude",
  3. „die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes",
  4. „bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr",
  5. „bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse".

Absatz 2 verlangt bei Nichtwohngebäuden zusätzlich, den Wert für Wärme und für Strom jeweils getrennt auszuweisen. Die Norm benennt den Immobilienmakler ausdrücklich als einen der Verantwortlichen. Das Informationsportal des Bundes zum Gebäudeenergierecht sagt es genauso: „Verantwortlich sind Verkäufer, Verpächter, Vermieter, Leasinggeber oder Immobilienmakler, die die Anzeige aufgeben." Eine Ausnahme führt das Portal auf. Sie greift, „wenn der Energieausweis zum Zeitpunkt des Aufgebens der Immobilienanzeige noch nicht vorliegt".

An dieser Stelle ist Genauigkeit wichtiger als eine steile Aussage. Weder der Normtext noch das amtliche Portal definieren, ob die eigene Website eines Maklerbüros ein kommerzielles Medium ist. Eine amtliche Definition, die die eigene Firmenwebsite ausnimmt, gibt es aber ebenso wenig. Das Risiko trägt der Immobilienmakler. Wer seine Objekte auf der eigenen Seite zeigt, sollte die Pflichtangaben deshalb mitführen.

Was ein Verstoß kostet, steht in § 108 GModG. Absatz 1 Nummer 21 erfasst, wer „entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält". Absatz 2 Nummer 2 ordnet „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22" eine „Geldbuße bis zu zehntausend Euro" an. Nummer 21 liegt in diesem Bereich. Der Bußgeldrahmen für einen einzigen Anzeigenverstoß reicht damit bis 10.000 Euro. Ein Rahmen ist allerdings kein Regelbetrag, und wie hoch Bußgelder in der Praxis ausfallen, sagt keine der beiden Quellen.

Der Fehler entsteht selten aus Nachlässigkeit. Alle fünf Angaben liegen bereits in der Maklersoftware, weil sie ohnehin ans Portal gehen. Sie fallen heraus, wenn ein Objekt für die eigene Seite abgetippt wird. Wie eine Objektseite aussieht, die diese Angaben zuverlässig führt, und wie Sie mit verkauften Objekten umgehen, zeigt unser Beitrag SEO für Immobilienmakler: Objektseiten, die Google findet.

Fehler 3: Die Website spricht nur Suchende an, nicht den Eigentümer

Auf einer Makler-Website steht das Angebot im Mittelpunkt. Objekte, Suchmaske, Merkliste, Kontaktformular für Kaufinteressenten. Das ist naheliegend und trotzdem eine halbe Website. Denn den Auftrag erteilt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer.

Wie dieser Eigentümer entscheidet, kann man nachlesen. Im Frugalisten-Forum fragt der Nutzer „stefan40" am 18. Juni 2021 als Eigentümer eines Einfamilienhauses: „Kann mir hier jemand kurz erläutern, wie das Prozedere zur Auswahl eines Maklers abläuft? In unserer Stadt (ca. 20.000 Einwohner, ländliche Region) gibt es 2-3 Makler vor Ort. … Und nach welchen Kriterien sollte man am besten entscheiden? Den ‚Platzhirsch' in x-ter Generation bevorzugen?" Vier Tage später fragt er noch einmal nach, diesmal nach Leistung und Kosten. Zweimal dieselbe Lücke. Der Mann hat kein Kriterium.

Ein zweiter Eigentümer im selben Thread, Nutzer „FredFinanzFuchs", nennt am 18. Juni 2021 sein Kriterium direkt: „Sieh Dir auch mal an, wie deren Exposees aussehen, wie sie bei Immoscout etc. präsent sind." Er beurteilt Immobilienmakler an ihrer öffentlichen Darstellung. Nichts anderes ist die Aufgabe einer Makler-Website.

Diese Stimmen sind Einzelmeinungen aus dem Jahr 2021, keine Marktforschung. Sie zeigen aber genau, welche Frage offen bleibt. Eine Zahl passt daneben: In einer Bitkom-Befragung aus dem Jahr 2025 nutzten 19 Prozent der Befragten mit Wohnungssuche innerhalb der letzten fünf Jahre dafür Webseiten von Wohnungsunternehmen. Die Zahl gilt für Suchende, nicht für Eigentümer. Der Schluss auf die Auftraggeberseite ist eine Interpretation, keine Messung.

Prüfen Sie Ihre Startseite deshalb mit einer Frage im Kopf: Erkennt ein Verkäufer auf den ersten Blick, dass er hier richtig ist? Wenn nein, ist das der Fehler, der Ihnen die meisten Anfragen kostet, ohne dass Sie es je erfahren.

Fehler 4: Objekte stehen online, die längst weg sind

Veraltete Objekte sind kein kosmetisches Problem. Sie beschädigen Vertrauen bei genau den Leuten, die später als Käufer oder als Eigentümer wiederkommen.

Im Forum von 123recht.de beschreibt die Nutzerin „Wunder2021" am 28. April 2021 den Fall: „Am Montag erhielt ich Nachricht des Maklers, dass die Wohnung bereits nicht mehr verfügbar wäre. (Whg ist aber immer noch online) Das fand ich schon merkwürdig. … Die Anzeige der ersteren Whg ist immer noch online, obwohl sie ja angeblich nicht mehr zur Verfügung stehen soll." Ein zweiter Nutzer bestätigt am selben Tag denselben Eindruck und vermutet dahinter ein System.

Beide schreiben als Kaufinteressenten, nicht als Eigentümer. Sie belegen den Reputationsschaden veralteter Objektlisten, nicht die Sicht des Auftraggebers. Und die Vermutung eines Systems ist ihre Unterstellung, keine Feststellung. Eindeutig ist trotzdem, was der Austausch zeigt: Eine Objektliste, die nicht stimmt, wird als Absicht gelesen.

Die Ursache ist fast immer dieselbe. Das Objekt wird im Portal gepflegt und auf der Website ein zweites Mal. Beim Zurückziehen denkt niemand an den zweiten Ort. Dafür gibt es seit 2001 eine Lösung: OpenImmo, eine Datensatzbeschreibung des gleichnamigen Vereins, über die Maklersoftware Objektdaten an Portale und an die eigene Website ausgibt. Ein Objekt, ein Datensatz, ein Status, der überall gilt. Der Weg dahin ist Einrichtungsarbeit. Wie eine Objektseite mit verkauften Immobilien umgeht, ohne die aufgebaute Sichtbarkeit wegzuwerfen, steht in dem oben verlinkten Beitrag zu Objektseiten.

Fehler 5: Der Maklervertrag entsteht online, ohne Widerrufsbelehrung

Dieser Fehler ist der langlebigste der Liste, weil er nicht auffällt, bis jemand ihn nutzt.

Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf nach § 656a BGB der Textform, E-Mail genügt dafür. Kommt er ausschließlich über Website, E-Mail oder Telefon zustande, ist er ein Fernabsatzvertrag. § 312g Abs. 1 BGB sagt dazu: „Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."

Damit kommt die Informationspflicht ins Spiel. § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher „nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren". Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt Information „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts" sowie „das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2".

Fehlt diese Belehrung, greift § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB: „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat." Die Frist läuft also nicht an. Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht „spätestens zwölf Monate und 14 Tage" nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Für Dienstleistungen kennt § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB ein früheres Erlöschen, das aber an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber gewerblichen Eigentümern oder Bauträgern. Und mehr, als die Normen sagen, steht hier bewusst nicht: Ohne korrekte Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen. Was daraus im Einzelfall folgt, entscheidet ein Anwalt.

Auf der Website ist die Aufgabe klein. Wer Aufträge über ein Formular oder per E-Mail annimmt, braucht Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, beides erreichbar und in Textform mitgeschickt.

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Fehler 6: Zur Provision steht nichts auf der Seite

Zuerst die Entwarnung, weil dazu viel Falsches im Umlauf ist. Es gibt keine Pflicht, die Provision auf der Startseite zu veröffentlichen. § 3 Abs. 1 PAngV greift erst, wenn ein Unternehmer „unter Angabe von Preisen wirbt". Dann sind die „Gesamtpreise" anzugeben, und nach Absatz 3 ist bei einer Aufgliederung der Gesamtpreis hervorzuheben. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verlangt vor Vertragsschluss im Fernabsatz den „Gesamtpreis" oder, wenn er sich vernünftigerweise nicht vorab berechnen lässt, „die Art der Preisberechnung".

Wer gar nichts zur Courtage sagt, begeht also keinen Rechtsverstoß. Er verliert nur den Eigentümer an das Büro, das etwas sagt. Deshalb steht dieser Punkt in der Liste: als Conversion-Fehler mit rechtlichem Randbezug, nicht als Verstoß.

Die Aufteilung ist ohnehin vorgezeichnet. Nach § 656c Abs. 1 BGB können sich beide Kaufvertragsparteien nur „in gleicher Höhe" zur Zahlung verpflichten, sonst ist der Maklervertrag nach Absatz 2 unwirksam. Bei einseitigem Auftrag muss der Auftraggeber nach § 656d Abs. 1 BGB „mindestens in gleicher Höhe" verpflichtet bleiben. Die Verbraucherzentrale nennt mit Stand vom 27. Juli 2026 eine Spanne von 5,95 bis 7,14 Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, je nach Region, und hält fest: „Die Höhe der Maklergebühr ist gesetzlich nicht festgelegt und kann grundsätzlich frei vereinbart werden."

Sie müssen deshalb keine Zahl auf die Seite schreiben. Ein Satz zur Art der Preisberechnung, ein Satz zur Aufteilung und ein Satz dazu, was der Eigentümer dafür bekommt, beantworten seine offene Frage aus Fehler 3. Das ist der Unterschied zwischen einer Makler-Homepage, die informiert, und einer, die den Termin bringt.

Fehler 7: Das Anfrageformular erhebt Daten ohne Hinweis

Auf fast jeder Website eines Immobilienmaklers steht mindestens ein Formular. Objektanfrage, Rückruf, kostenlose Wertermittlung. Alle drei erheben personenbezogene Daten, und bei allen dreien steht der Datenschutzhinweis oft nur im Footer.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder schreibt in ihrem Kurzpapier Nr. 10 vom 16. Januar 2018: „Die Informationspflichten bilden die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte … Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte auch ausüben." Die Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung gehen demnach „weit über die bisherige Rechtslage hinaus".

Mitzuteilen sind nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO unter anderem Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung samt Rechtsgrundlage und die Empfänger der Daten. Nach Absatz 2 kommen Speicherdauer, Betroffenenrechte, Widerrufsrecht und Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde hinzu.

Entscheidend ist der Ort. Ein Link auf die Datenschutzerklärung im Footer ist der Mindeststandard. Der Hinweis direkt am Formular, an der Stelle der Erhebung, ist der saubere Weg. Er kostet zwei Zeilen und einen Link, beim Kontaktformular wie bei der Wertermittlung. Solche Details entscheiden nicht über das Aussehen einer Seite, aber über ihre Belastbarkeit. Wie wir das lösen, zeigen unsere Leistungen im Webdesign aus einer Hand. Wir arbeiten seit fast 30 Jahren an Websites für Unternehmen im deutschsprachigen Raum.

Fehler 8: Die Objekte liegen im fremden Fenster statt auf der eigenen Domain

Der letzte Fehler ist technisch. Viele Makler-Websites zeigen ihre Objekte in einem eingebetteten Fenster oder über ein Widget. Auf dem Bildschirm sieht das aus wie die eigene Seite. Der Inhalt entsteht aber auf einer fremden Domain, und dann gibt es keine eigene Objektadresse, keinen eigenen Titel und keinen eigenen Text, den Google Ihrer Seite zuordnen kann. Dazu kommt die Ladezeit, weil jede eingebettete Objektliste zusätzlich geladen wird. Wichtig ist dabei die mobile Fassung: Google nutzt sie nach eigener Dokumentation für Indexierung und Ranking, und beide Fassungen sollen dieselben Inhalte, gleichwertige Titel und Beschreibungen sowie dieselben strukturierten Daten tragen. Welche drei Wege es gibt, Objekte aus der Maklersoftware auf die eigene Website zu bringen, steht in unserem Grundlagenbeitrag OpenImmo: Objekte aus der Maklersoftware auf die eigene Website.

Was nicht gilt: Barrierefreiheit ist für die meisten Maklerbüros keine Pflicht

Seit dem Sommer 2025 kursiert unter Immobilienmaklern die Sorge, jede Website müsse barrierefrei sein. Nach dem Wortlaut der Normen trifft das auf die meisten Maklerbüros nicht zu.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG definiert diese als digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden". Dazu kommt die Ausnahme für Kleinstunternehmen: Nach § 2 Nr. 17 BFSG sind das Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Eine reine Informations- und Exposé-Website ohne die Möglichkeit, online einen Vertrag zu schließen, fällt danach nicht unter die Definition. Das ist eine Einordnung aus den Normtexten, kein Behördenbescheid, und kein Freibrief: Wer online Verträge abschließen lässt oder über den Schwellen des Kleinstunternehmens liegt, prüft den eigenen Fall einzeln. Sinnvoll bleibt Barrierefreiheit ohnehin. Ältere Eigentümer sind eine große Gruppe unter Ihren Auftraggebern.

Was ein einziger dieser Fehler kostet

Jetzt die Rechnung. Sie beantwortet für Immobilienmakler eine Frage: Was ist eine Anfrage wert, die an einem dieser Fehler hängen bleibt?

Der IVD Bundesverband gibt an, seine Mitglieder setzten „über 405.000 Vermittlungen" pro Jahr mit einem Transaktionsvolumen von „knapp 95 Milliarden Euro" um. Die Verbraucherzentrale nennt für den Kauf eine Provisionsspanne von 5,95 bis 7,14 Prozent einschließlich Umsatzsteuer. Zwei Größen kommen als Annahme dazu: eine Website-Investition von 8.000 Euro und eine Nutzungsdauer von vier Jahren. Beide sind gesetzt, nicht gemessen.

SchrittRechnungErgebnis
195.000.000.000 € ÷ 405.000 Vermittlungenrund 234.568 € Transaktionswert je Vermittlung
2234.568 € × 5,95 bzw. 7,14 %13.957 bis 16.748 € Provision brutto
3÷ 1,1911.729 bis 14.074 € netto
48.000 € ÷ 4 Jahre (Annahme)2.000 € Website je Jahr
511.729 € ÷ 2.000 €eine Vermittlung deckt rund 5,9 Jahre Website
611.729 € ÷ 8.000 €rund das 1,5-Fache der Investition
710.000 € Bußgeldrahmen ÷ 2.000 €ein Anzeigenverstoß entspricht fünf Jahren Website
Was eine einzige verlorene Eigentümeranfrage wiegt Rechenkette aus Verbandsangabe, Provisionsspanne und zwei gekennzeichneten Annahmen. Transaktionswert je Vermittlung (IVD, Obergrenze) 234.568 € Nettoprovision daraus (5,95 bis 7,14 %, ohne Umsatzsteuer) 11.729 bis 14.074 € Website je Jahr (8.000 € auf 4 Jahre, Annahme) 2.000 € Eine Vermittlung deckt rund sechs Jahre Website. Quellen: IVD, Verbraucherzentrale (Stand 27.07.2026). Rechenbeispiel, keine Prognose. AI

Diese Rechnung braucht sieben Einschränkungen, und sie stehen hier alle. Erstens sind die 234.568 Euro eine Obergrenze, weil der Verband „über 405.000" Vermittlungen und „knapp 95 Milliarden Euro" nennt. Wer durch die Untergrenze teilt, rechnet den Wert je Vermittlung eher zu hoch. Zweitens gilt die Zahl für Mitglieder dieses Verbands, nicht für den Gesamtmarkt, und die Seite nennt kein Erhebungsjahr. Drittens ist die Provision frei verhandelbar. Viertens sind die 8.000 Euro und die vier Jahre Annahmen. Fünftens ist „ein Fehler kostet eine Vermittlung" ein Rechenbeispiel, keine Messung. Eine Studie dazu gibt es nicht. Sechstens ist der Bußgeldrahmen ein Rahmen. Siebtens steht hier bewusst keine Prozentzahl darüber, wie viele Anfragen eine bessere Seite bringt.

Was bleibt, ist eine Größenordnung. Eine einzige Eigentümeranfrage, die an einem der acht Fehler hängen bleibt, wiegt ungefähr so viel wie sechs Jahre Website. Ein einziger Bußgeldbescheid wegen fehlender Angaben zum Energieausweis wiegt fünf Jahre.

Fazit: die Reihenfolge, in der Sie Ihre Seite prüfen

Nehmen Sie sich die Punkte in dieser Reihenfolge vor. Die vier Rechtsfehler zuerst, weil ihr Risiko nicht von Ihrer Auftragslage abhängt. Danach die vier Fehler, die Anfragen kosten.

FehlerRechtsgrundlage oder QuelleFolgeWoran Sie ihn erkennen
2. Angaben zum Energieausweis fehlen§ 87, § 108 GModGBußgeldrahmen bis zehntausend EuroDrei Objektseiten öffnen. Fehlt eine der fünf Angaben?
5. Keine Widerrufsbelehrung§ 312g, § 312d, § 356 BGB, Art. 246a EGBGBDie Widerrufsfrist beginnt nichtGeht ein Auftrag ohne Vor-Ort-Termin?
7. Formular ohne DatenschutzhinweisArt. 13 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 10Informationspflicht nicht erfülltHinweis am Formular oder nur im Footer?
1. Impressum ohne Aufsichtsbehörde§ 5 DDG, § 34c GewOPflichtangabe fehltIm Impressum nach „34c" und der Behörde suchen
3. Kein Angebot für EigentümerForenstimmen, Bitkom 2025Der Auftraggeber findet sich nicht wiederErkennt ein Verkäufer auf den ersten Blick, dass er richtig ist?
4. Veraltete ObjekteForenstimmen 2021Vertrauensverlust bei Käufern und EigentümernWie viele Objekte sind längst weg?
6. Nichts zur Provision§ 3 PAngV, Art. 246a EGBGB, § 656c BGBKein Verstoß, aber ein verlorener TerminSteht irgendwo, wie sich die Courtage berechnet?
8. Objekte im fremden FensterGoogle-DokumentationKeine eigene Objektadresse, mehr LadezeitHat ein Objekt eine eigene Adresse auf Ihrer Domain?

Acht Prüfungen, für die Sie keinen Dienstleister brauchen. Was danach übrig bleibt, ist meistens kein Designproblem, sondern eine Frage der Struktur und der Datenwege. Genau daran arbeiten wir im Webdesign für Immobilienmakler und Hausverwaltungen.

Wenn Sie wissen wollen, welche dieser Punkte auf Ihrer Seite offen sind, sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen zu Fehlern auf Makler-Websites

Welche Angaben sind auf der Website eines Immobilienmaklers Pflicht?

Nach § 5 DDG Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Kontaktweg, Handelsregister und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Weil die Maklertätigkeit nach § 34c GewO erlaubnispflichtig ist, gehört auch die Aufsichtsbehörde dazu.

Muss der Energieausweis auf der eigenen Website stehen oder reicht das Portal?

§ 87 GModG verlangt die fünf Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien und nennt den Immobilienmakler als Verantwortlichen. Eine amtliche Definition, die die eigene Website ausnimmt, gibt es nicht. Führen Sie die Angaben überall mit.

Was kostet ein fehlender Hinweis auf den Energieausweis?

§ 108 Abs. 1 Nr. 21 GModG erfasst den Verstoß, Absatz 2 Nr. 2 nennt für diesen Bereich eine „Geldbuße bis zu zehntausend Euro". Das ist ein Rahmen und kein Regelbetrag. Zur Höhe tatsächlich verhängter Bußgelder sagen die Quellen nichts.

Braucht ein Maklervertrag über die Website eine Widerrufsbelehrung?

Bei einem Verbraucher und einem Abschluss ausschließlich über Website, E-Mail oder Telefon ja. Ohne Belehrung nach Art. 246a EGBGB beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen. Sie erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage später.

Muss die Provision auf der Makler-Website stehen?

Nein. § 3 PAngV greift erst, wenn Sie mit Preisen werben. Vor einem Vertragsschluss im Fernabsatz verlangt Art. 246a EGBGB den Gesamtpreis oder die Art der Preisberechnung. Öffentlich schweigen ist erlaubt, kostet aber Termine.

Warum bringt meine Makler-Website keine Anfragen von Eigentümern?

Meistens, weil sie für Kaufinteressenten gebaut ist. Objekte, Suchmaske, Merkliste. Der Verkäufer sucht ein Kriterium für seine Entscheidung. Findet er keins, wählt er den Namen, den er kennt.

Quellen

  1. § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  2. § 34c GewO, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  3. § 11 MaBV, Informationspflicht und Werbung, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  4. § 87 GModG, Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  5. § 108 GModG, Bußgeldvorschriften, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  6. Informationsportal des Bundes zum Gebäudeenergierecht, Angaben in Immobilienanzeigen, abgerufen am 09.09.2026: gmodg.bund.de
  7. § 312g BGB, Widerrufsrecht, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  8. § 312d BGB, Informationspflichten und Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  9. Art. 246a § 1 EGBGB, Informationspflichten, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  10. § 356 BGB, Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  11. § 656a BGB, Textform, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  12. § 656c BGB, Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  13. § 656d BGB, Vereinbarungen über die Maklerkosten, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  14. § 3 PAngV, Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  15. § 1 BFSG, Anwendungsbereich, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  16. § 2 BFSG, Begriffsbestimmungen, abgerufen am 09.09.2026: gesetze-im-internet.de
  17. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Kurzpapier Nr. 10, Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung, Stand 16.01.2018, abgerufen am 09.09.2026: datenschutzkonferenz-online.de
  18. Art. 13 DSGVO, Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, Volltext-Wiedergabe eines nicht amtlichen Anbieters, abgerufen am 09.09.2026: dsgvo-gesetz.de
  19. Google Search Central, Mobile site and mobile-first indexing best practices, abgerufen am 09.09.2026: developers.google.com
  20. OpenImmo, Verein zur Förderung des Datenaustausches in der Immobilien-Wirtschaft e.V., abgerufen am 09.09.2026: openimmo.de
  21. IVD Bundesverband, Maklerinnen und Makler, abgerufen am 09.09.2026: ivd.net
  22. Verbraucherzentrale, Maklergebühren bei Immobilien, Stand 27.07.2026, abgerufen am 09.09.2026: verbraucherzentrale.de
  23. Bitkom, Presseinformation „Zwischen Klick und Klingel: ein neues Zuhause suchen", Basis 1.003 Befragte ab 16 Jahren, davon 402 Suchende, Befragungszeitraum KW 33 bis KW 38 2025, abgerufen am 09.09.2026: bitkom.org

O-Ton-Quellen (Stimmen einzelner Nutzer, keine Faktenquellen):

  1. Frugalisten-Forum, Thread „Makler", Beiträge vom 18. und 22. Juni 2021, abgerufen am 09.09.2026: frugalisten.de
  2. 123recht.de, Forum WEG, Wohnungseigentum, Immobilien, Thread vom 28. April 2021, abgerufen am 09.09.2026: 123recht.de

Letzte Aktualisierung: September 2026

Sven Huchel
Über den Autor

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

+49 (0) 2435 4209712 · info@huchel-medienagentur.de

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